Die Entwicklung des LBB-Fonds Stratego Grund teilt ähnelt jener zahlreicher anderer offener Immobilienfonds und offener Dachfonds: Ein Schließung des Fonds mündete schlussendlich in dessen Auflösung. Angesichts dieser Entwicklung fragten sich verschiedene Anleger des Stratego Grund, ob sie Schadensersatz geltend machen können. Insbesondere dann, wenn sie von der Aussetzung der Anteilsrücknahme erst erfuhren, als der Fonds tatsächlich geschlossen wurde. Die Frage nach Schadensersatz ist auch bei den Anfragen von Anleger des Stratego Grund, die sich an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wandten, das zentrale Anliegen.
BGH entschied im April 2014, dass über Schließungsrisiko aufgeklärt werden musste
War eine Fondsschließung für einen Anleger überraschend, dann sollte die Anlageberatung überprüft werden. Denn in dieser sollten interessierten Anleger über alle Eigenschaften eines offenen Dachfonds informiert worden sein. Dass Defizite bei der Anlageberatung zu Schadensersatz führen, wurde vom Bundesgerichtshof im April 2014 bestätigt. Es ging bei diesen Entscheidungen um eine zentrale Frage zahlreicher Anlegerprozesse wegen offener Fonds: Mussten die Bankberater auf die Möglichkeit einer Fondsschließung hinweisen? Die Richter bejahten eine entsprechende Aufklärungspflicht der Banken, da die Schließung eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Verfügbarkeit der Fondsanteile sei (Urteile vom 29.04.2014; Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Angesichts der sehr ähnlichen Entwicklungen bei offenen Immobilienfonds und offenen Dachfonds stellt sich die Frage, inwiefern diese grundlegenden Entscheidungen auf Fonds wie den Stratego Grund übertragen werden können. Neben ähnlichen Gesetzesregelungen beruhen beide Fondsarten auf dem Grundprinzip der täglichen Verfügbarkeit der Fondsanteile. Und sowohl bei offenen Dachfonds als auch bei offenen Immobilienfonds wird im Fall von Liquiditätsschwierigkeiten die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen.
Beratungsfehler lösen Schadensersatzansprüche aus
Wie sich anhand der beiden aktuellen BGH-Urteilen erkennen lässt, stehen Anlegern im Fall von Beratungsfehlern Schadensersatzansprüche zu. Wenn Anleger des Fonds Stratego Grund Zweifel hegen, ob sie von ihren Bankberatern zutreffend und vollständig beraten wurden (z. B. weil sie vor der tatsächlichen Schließung des Stratego Grund nicht wussten, dass dies möglich ist), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Da jedes Anlageberatungsgespräch einen einzigartigen Verlauf hat, kann nur eine Überprüfung des Einzelfalls aufzeigen, ob und welche Beratungsfehler vorliegen. Wenn Anleger des Stratego Grund wissen möchten, ob sie fehlerhaft beraten wurden, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds investierten. Es waren und sich Klagen wegen des Stratego Grund bei Berliner Gerichten anhängig.
Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und zum Dachfonds Stratego Grund befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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