MIFA: Anleger sollen auf Forderungen verzichten – Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

MIFA: Anleger sollen auf Forderungen verzichten – Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
15.09.2014503 Mal gelesen
Das Sanierungskonzept des angeschlagenen Fahrradbauers MIFA sieht offenbar erhebliche Einschnitte für die Anleger vor. Nach Medienberichten ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein großer Investor soll den wirtschaftlich angeschlagenen Fahrradhersteller MIFA (Mitteldeutsche Fahrradwerke AG) offenbar retten. Doch das angestrebte Sanierungskonzept sieht erhebliche Einschnitte für die Anleger vor, die sich über eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1X25B5 / WKN A1X25B) an dem Unternehmen beteiligen konnten.

Ursprünglich sah die erst 2013 emittierte Anleihe mit einem Volumen von zirka 25 Millionen Euro einen Zinssatz von 7,5 Prozent p.a. bei einer Laufzeit bis 2018 vor. Die im August fällige Zinszahlung an die Anleger konnte bereits nicht geleistet werden. Nun sollen die Anleger einem Sanierungskonzept zustimmen, um eine mögliche Insolvenz abzuwenden. Demnach sollen sie auf rund 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten, einer Senkung des Zinssatzes auf 1 Prozent und einer Laufzeitverlängerung bis 2021 zustimmen. Im Gegenzug sollen sie zehn Prozent der Aktien erhalten.

In der Zwischenzeit wurde bekannt, dass es erhebliche Probleme in den Bilanzen des Fahrradherstellers gibt. Nach vorläufigen Schätzungen soll nach Unternehmensangaben allein in 2013 ein Fehlbetrag von rund 15 Millionen Euro aufgelaufen sein Auch die Staatsanwaltschaft soll nach Medienberichten inzwischen wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Aktiengesetz und weiterer Straftaten ermitteln. Zudem werde geprüft, ob ein Betrug zum Schaden der Anleger vorliege.

Vor diesem Hintergrund können Anleger sich rechtlich beraten lassen, ehe sie dem Sanierungskonzept zustimmen oder nicht. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kann die Folgen abschätzen und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da schon die Zahlen in den Bilanzen offenbar falsch waren, kann angenommen werden, dass auch die Angaben im Verkaufsprospekt nicht richtig sind und die Anleger so ein falsches Bild von ihrer Kapitalanlage bekamen. Daraus können sich Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung ableiten lassen. Dann hätten die Anleger Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung geprüft werden.

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