Können Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P nach der Auflösung noch Schadensersatz fordern?

Können Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P nach der Auflösung noch Schadensersatz fordern?
11.09.2014249 Mal gelesen
Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P befindet sich seit mehreren Monaten in der Abwicklung. Doch nach wie vor stellen sich betroffene Anleger die Frage, ob sie Schadensersatz fordern können. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Die Aufregung, die Ende letzten Jahres das endgültige Aus des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P begleitete, ist längst abgeklungen. Für die Anleger hat eine weitere lange Wartezeit begonnen, denn die Liquidation des offenen Dachfonds soll bis 2017 andauern. Doch nicht alle betroffenen Anleger möchten ein weiteres Mal abwarten und trotz der zweiten Ausschüttung wenden sich nach wie vor Anleger dieses Fonds an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Aus den Anfragen der Anleger wird immer wieder deutlich, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme Anfang 2012 für nicht wenige Anleger sehr überraschend war und dass dieses Thema für jene Anleger längst noch abgeschlossen ist.

 

Von besonderem Interesse ist für Anleger, die von einer Schließung überrascht wurden, meist die Frage, ob sie deswegen Schadensersatz fordern können. Dass in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, Schadensersatz zu erhalten, zeigt sich insbesondere anhand von zweier Urteile des Bundesgerichtshof, die im April 2014 ergangen sind. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob Anleger bereits in der Anlageberatung mitgeteilt werden musste, dass bei offenen Immobilienfonds die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof bejahte eine entsprechende Aufklärungspflicht der Bankberater (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Denn die Schließung eines offenen Fonds sei eine grundlegende und aufklärungspflichtige Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit.  

 

BGH: Anleger mussten in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden

 

Die entschiedenen Fälle weisen erhebliche Ähnlichkeit mit der Entwicklung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P auf. Auch die Anleger des Dachfonds waren von einer Schließung betroffen, sodass sich für sie die Frage stellt, ob auch sie Schadensersatz fordern können, wenn sie vor der tatsächlichen Schließung nichts von dieser Möglichkeit wussten. Zunächst ist festzuhalten, dass Dachfonds und offene Immobilienfonds von ähnlichen Regelungen und Grundprinzipien geprägt werden. Bei beiden Fondsarten gilt als Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Und sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds wird der Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Verfügt der Fonds über zu wenig Liquidität, wird der Fonds geschlossen. Die beiden Urteil bieten durchaus auch für Anleger Ansatzpunkte, die sich an offenen Dachfonds beteiligten.

 

Wenn Anleger, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P investierten, wissen möchten, ob sie Schadensersatz - insbesondere wegen möglicher Defizite bei einer "Umschichtungsberatung" aus einer SEB Vermögensverwaltung - fordern können, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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