DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen!

DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG – Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen!
05.09.2014375 Mal gelesen
06.09.2014: Zur Zeit werden Anleger zur Ausschüttungsrückzahlung aufgefordert!

In den letzten Tagen erreichen uns immer mehr besorgte Anfragen von Anlegern des DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH % Co. Objekt Central Park KG. Die Kanzlei BBL verschickt Aufforderungen, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

 

Die Finanzierung der Beteiligungsgesellschaft sei ausgelaufen und das Darlehen des Bankenkonsortiums zur Rückzahlung fällig geworden. Somit greife, so die Rechtsvertreter der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen, die Haftung der Anleger gem. § 171 Abs. 1 HS 1 HGB bis zur Höhe der Einlage.

 

Ob die Rückforderungen berechtigt sind, muß von einem Fachmann überprüft werden. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 für einige Schiffsfonds entschieden, daß, weil es sich um Darlehen für die Anleger gehandelt habe, es keine ausreichende vertragliche Grundlage gebe, um die Ausschüttungen zurückzufordern (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

 

Im Einzelfall muß der jeweilige Gesellschaftsvertrag überprüft werden.

 

Wir raten jedenfalls betroffenen Anlegern, sich an uns zu wenden und vorläufig keine Zahlungen zu erbringen!

 

Möglicherweise bestehen auch gegen die ursprünglichen Berater Schadensersatzansprüche!

 

Die meisten Anleger haben diesen Fonds in der Vorstellung gezeichnet, für ihr Alter vorzusorgen bzw. um sicheres Vermögen zu bilden.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat inzwischen eine sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt und in verschiedenen Urteilen festgestellt, daß

 
  • die Ziele der Anleger vom Vermittler/Berater zu erfragen waren
  • unklare oder unterlassene Angaben in einem Fonds-Prospekt zu einem Prospektfehler und damit zu Schadensersatzansprüchen führen.
 

Es liegen Beratungsfehler immer dann vor, wenn die Berater zum Beispiel auf folgende Risiken nicht hingewiesen haben:

 
  • die Höhe der Vertriebskosten
  • die schwierige Veräußerbarkeit der Beteiligung (Stichwort: fehlender Zweitmarkt)
  • die lange Laufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen hiervon
 

Dies sind nur Beispiele für einige Punkte, auf die Sie als Anleger nach der Rechtsprechung hätten hingewiesen werden müssen! Diese Rechtsprechung ist inzwischen so weit gefestigt, daß für Sie als Gesellschafter des DCSF möglicherweise gute Chancen auf Schadensersatz bestehen!

 

Auch wenn Sie vor mehr als 10 Jahren gezeichnet haben, sind Ihre Ansprüche unter Umständen nicht verjährt, weil möglicherweise die in den Verträgen verwendete Widerrufsbelehrung falsch war.

 

Werfen Sie daher nicht Ihrem guten Geld noch schlechtes hinterher, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten!

 

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht bieten wir Ihnen hier mit unserem Erfahrungsschatz umfassende Hilfe! Wir sind auf die Prüfung von Fondsbeteiligungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Sparkassen bzw. anderen freien Beratern spezialisiert!

 

Unsere Fachanwaltskanzlei ist bereits in zahlreichen Fällen gegen die Berater beauftragt. Wir beraten Sie gerne hierzu!

 

Kontaktieren Sie uns:

 
  1. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte
  2. : 07031/418090

E-Mail: Info@r-recht.de