HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna - Sommerberg LLP erstreitet Schadensersatz für Anleger

HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna - Sommerberg LLP erstreitet Schadensersatz für Anleger
05.09.2014397 Mal gelesen
Erfolg vor dem OLG Frankfurt am Main: Anleger des HCI-Schiffsfonds bekommt auch in zweiter Instanz Recht Rechtsanwalt Thomas Diler von Sommerberg LLP: "Die Verharmlosung ungewollter Risiken der Geldanlage begründet Schadensersatz des Anlegers"

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP eingereichte Schadensersatzklage wegen Rückerstattung des Anlagebetrages von 10.477 Euro an einen Gesellschafter des HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna ist begründet. Zu diesem Ergebnis kommt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit einstimmigen Beschluss vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 4 U 68/14).

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler weist darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung Feststellungen trifft, die auch für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anderer Fondsanleger bedeutsam sein können:

"Das OLG Frankfurt am Main hat richtig entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung auch dann gegeben ist, wenn der Anleger das Totalverlustrisiko der Geldanlage in einen Schiffsfonds zwar kennt, aber der Berater von der Beratungsfirma dieses Risiko verharmlost. Die Falschberatung liegt dann in der Verharmlosung ungewollter Risiken."

Die Risikoverharmlosung ist kein Einzelfall, berichtet Rechtsanwalt Diler:

"Viele geprellte Fondsanleger haben uns bereits geschildert, dass im Beratungsgespräch Risiken verharmlost worden sind, indem es etwa hieß, die Risikohinweise seien bloße Pflichthinweise, aber ein Risikoeintritt sei noch nicht vorgekommen und daher ausgeschlossen. In solchen Fällen kommen unter Berufung auf die Ausführungen im aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main Regressansprüche zugunsten der Anleger in Betracht."

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz gegen einen freien Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich einer Geldanlage in einen geschlossenen Schiffsfonds geltend gemacht.

Im Jahr 2007 ließ sich der Kläger von dem beklagten Berater über eine Geldanlage in den Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna des Emissionshauses HCI beraten. Der Beklagte übersandte dem Kläger auch den Verkaufsprospekt zum Fonds, in dem die Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko erläutert werden. Der Kläger äußerte anschließend Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der empfohlenen Anlage und der Risikoausrichtung. Nachdem der Beklagte die Risiken gegenüber dem Kläger verharmloste, entschloss sich der Kläger zur Zeichnung des Schiffsfonds in Höhe einer Einlage von 10.000 Euro.

Im Jahr 2013 erhob der Kläger, rechtlich vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg LLP, Klage wegen Falschberatung gegen den Berater. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 in der Hauptsache statt und verurteilte den Berater zu Schadensersatz von 10.477 Euro. Der Berater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das OLG Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen hat.

Die Frankfurter Richter haben damit zweitinstanzlich bestätigt, dass der Fondsanleger Schadensersatz in Form faktischer Rückabwicklung des Fondserwerbes beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Berater seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.

Der Schilderung des Klägers zufolge hat der Beklagte auf Nachfrage nach einem Totalverlustrisiko versichert, dass eigentlich nichts passieren könne. Er könne sich bei dem Schiff nicht vorstellen, dass der Ernstfall eintrete, sonst würde er die Anlage nicht empfehlen. Nach diesen Aussagen seines Beraters sei der Kläger absolut beruhigt gewesen und hätte ansonsten die Anlage nicht gezeichnet.

Der Berater hat sich hier nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt des Prospekts zu verweisen, sondern er hat den Kläger gerade im Hinblick auf das dort aufgeführte Totalverlustrisiko beruhigt und dieses damit in schuldhafter Weise und kausal für die Anlageentscheidung des Klägers verharmlost.

Eine solche Verharmlosung des Totalverlustrisikos führt zur Bejahung der Pflichtverletzung des Beraters, so das OLG Frankfurt am Main.

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