Bei geschlossenen Fonds können Anleger haftbar sein

Bei geschlossenen Fonds können Anleger haftbar sein
02.09.2014568 Mal gelesen
Anleger, die in geschlossene Fonds investieren, erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und werden so zu Mitgesellschaftern. Dadurch können sie u.U. mit ihrem Privatvermögen haften.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Hoffnung auf ordentliche Renditen entscheiden sich viele Anleger in einen geschlossenen Fonds zu investieren, beispielsweise einen Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds. Tatsächlich erwerben sie mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß nicht nur Chancen bieten, sondern auch Risiken bergen. Diese Risiken sind nicht zu unterschätzen wie die zahlreichen Insolvenzen der Fondsgesellschaften zeigen. Im Fall einer Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes.

Doch es kann noch schlimmer für die betroffenen Anleger kommen: Je nach der Gesellschaftsform haften Anleger nicht nur mit ihrer Geldeinlage, sondern unter Umständen auch mit ihrem Privatvermögen. So kann eine unbegrenzte Nachschusspflicht für die Anleger bestehen. Häufig werden zumindest die bereits erhaltenen Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert.

Anlegern geschlossener Fonds können also enorme finanzielle Verluste drohen, die ggfs. weit über ihre Geldeinlage hinausgehen. Um die Anleger für diese Risiken zu sensibilisieren, hat der Gesetzgeber hohe Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung gesetzt. Dabei darf der Anleger nicht nur über die Renditemöglichkeiten des Fonds informiert werden, sondern muss auch besonders über die Risiken umfassend aufgeklärt werden. Dabei gilt auch der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Bringt ein Anleger im Beratungsgespräch klar zum Ausdruck, dass er nur in sichere Kapitalanlagen investieren möchte, um z.B. eine Altersvorsorge aufzubauen, ist er mit einer spekulativen Geldanlage falsch beraten. In Fällen einer solchen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank nicht über ihre Vermittlungsprovisionen aufgeklärt hat, da nur durch die Offenlegung dieser sogenannten Kick-Backs der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Darüber hinaus kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder falsch waren.

Um vor bösen Überraschungen gefeit zu sein, sollten Anleger ihre Verträge von im Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwälten überprüfen lassen. Diese können auch im Schadensfall für die Durchsetzung der Forderungen sorgen.

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