Können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P sich nach dem Aus des Fonds noch wehren?

Können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P sich nach dem Aus des Fonds noch wehren?
29.07.2014189 Mal gelesen
Der HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P wurde geschlossen und aufgelöst. Was können Anleger unternehmen, die dieses Thema noch nicht abgehakt haben?

Der HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P (WKN: A0KFCF; ISIN: DE000A0KFCF1) stand vor zwei Jahren an einem Wendepunkt. Nachdem die Investitionsziele des Dachfonds - offene Immobilienfonds - waren von zahlreichen Fondsschließungen betroffen, musste auch der HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P im Jahr 2012 geschlossen und letztendlich sogar aufgelöst werden. Für Anleger, die sich mit diesem Resultat ihrer Kapitalanlage nicht zufriedengeben möchten, bieten aktuelle BGH-Urteile interessante Aussagen.

 

Die zahlreichen Fondsschließungen der vergangenen Jahre hatten nicht wenige Anleger überrascht, da ihnen zuvor nicht bewusst war, dass dies passieren kann. Eine Folge waren Gerichtsprozesse, in welchen die Anleger mit der sie beratenden Bank um die Anlageberatung stritten. Da nicht wenige offenen Immobilienfonds geschlossen wurden, beschäftigen Prozesse, die von enttäuschten Anlegern geführt werden, die Gerichte. Im Rahmen solcher Prozesse wurde immer wieder um die Frage gestritten, ob Bankberater den Anleger bereits in der Anlageberatung erklären, dass ein offener Fonds geschlossen werden kann. Nun wurde dieser Streitpunkt vom Bundesgerichtshof geklärt. Das Gericht in bejahte in zwei Entscheidungen (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) eine entsprechende Aufklärungspflicht bei offenen Immobilienfonds.

 

Da der HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P ebenfalls geschlossen wurde, liegt eine recht ähnlicher Fall wie in den Urteilen des BGH vor. Können die Anleger des Dachfonds deswegen von Urteilen zu offene Immobilienfonds profitieren? Zunächst ist festzuhalten, dass der BGH den dortigen Anlegern Schadensersatz zusprach, weil die versäumte Aufklärung über das Schließungsrisiko einen Beratungsfehler darstellt. Dennoch können sich die Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds nicht unmittelbar auf die Urteile berufen, denn bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds handelt es sich um zwei unterschiedliche Fondsarten. Jedoch gibt es zahlreiche Gemeinsamkeiten: So wird beispielsweise bei beiden Fondsarten das Grundprinzip der dass Anteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können von einer gesetztlich geregelten Ausnahme - der Schließung - aufgeweicht.

 

Ob Anleger, die von dem Aus des Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P betroffen sind, nun selbst Ansprüche geltend machen, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. So mussten die Anleger im Beratungsgespräch über Risiken und wesentliche Umstände - wie etwa die Möglichkeit einer Schließung - informiert werden. Wies das Beratungsgespräch Defizite auf, so liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Wenn Anleger Zweifel hegen, ob ihre Anlageberatung fehlerhaft gewesen sein könnte, sollte diese überprüft werden. Ob und welche konkreten rechtlichen Optionen Anlegern offenstehen, kann nur durch eine Überprüfung des individuellen Falls ermittelt werden. Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellte ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten Mandanten, die in Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P und dessen Schwesterfonds investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Fonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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