Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet gegenüber Kapitalanlegern

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet gegenüber Kapitalanlegern
21.07.2014222 Mal gelesen
Mit seiner Entscheidung vom 24.04.2014 – III ZR 156/13 – hat der BGH klargestellt, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kapitalanlegern gegenüber auf Schadensersatz haftet, wenn sie ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung von Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt abgegeben hat

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfüge über eine vom Staat anerkannte Sachkunde und könne daher im Hinblick auf von ihr abgegebene gutachterliche Stellungnahmen ebenso wie Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige durch Dritte, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht, in Haftung genommen werden.

Dies ergebe sich daraus, dass Dritte diesen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Vertrauen entgegenbringen.

Eine gutachterliche Stellungnahme wie ein solches Testat diene, so der BGH weiter, gerade dazu Vertrauen eines Dritten, hier der Kapitalanleger zu erwecken und stelle eine Grundlage für dessen wirtschaftliche Entscheidungen dar. Dies sei für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei Erstellung des Testats erkennbar.

Da Gewinnprognosen eines aktienausgebenden Unternehmens für den Anleger und dessen Anlageentscheidung von grundlegender Bedeutung sind, könne ein Anleger, der im Vertrauen auf ein solches Testat investiert hat, Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfolgen, die ein solches Testat über Gewinnprognosen des Unternehmens, welches in einen Wertpapierprospekt Eingang gefunden hat, erstellt hat.

Mit dieser Entscheidung erweitert sich der Kreis der möglichen Haftungsgegner für einen geschädigten Kapitalanleger. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn Prospektverantwortliche wirtschaftlich nicht in der Lage sind, Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung zu erfüllen. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügen regelmäßig über eine entsprechende Versicherung, so dass insoweit Schadensersatzansprüche werthaltig sind und es sich lohnen kann, diese zu verfolgen.

Mehr Informationen zum Thema

Weitere Information erhalten Sie bei:

KSR | Kanzlei Siegfried Reulein

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Pirckheimerstraße 33

90408 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10

Telefax: 0911/760 731 1-20

E-Mail: s.reulein@ksr-law.de

Internet: www.ksr-law.de

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen.

Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.