Allianz Flexi Immo: Können Anleger Schadensersatz fordern, wenn sie von der Schließung überrascht wurden?

Allianz Flexi Immo: Können Anleger Schadensersatz fordern, wenn sie von der Schließung überrascht wurden?
21.07.2014285 Mal gelesen
Der Dachfonds Allianz Flexi Immo ist seit April 2012 geschlossen. Im April 2014 entschied der BGH eine grundlegende Frage zu Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern bei offenen Immobilienfonds. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Seit mehr als zwei Jahren bietet der offene Dachfonds Allianz Flexi Immo den Anlegern ein unverändertes Bild. Der auf offenen Immobilienfonds spezialisierte Fonds ist seit April 2012 geschlossen. Und auch die aktuellste Entwicklung ist nicht erfreulich: Anfang Juni 2014 wurde der wichtige Zielfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund aufgelöst. Rund ein Viertel des Fondsvermögens des Allianz Flexi Immo ist von der bis 2017 andauernden Abwicklung des SEB ImmoPortfolio Target Return Fund betroffen.

 

Doch auch unabhängig von der neuesten Entwicklung wollen sich nicht alle Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo mit dessen Schließung abfinden. Insbesondere dann, wenn betroffenen Anlegern vor dem April 2012 nicht bekannt war, dass offene Dachfonds überhaupt geschlossen werden können. Für Anleger die wissen möchten, welche rechtlichen Optionen ihnen offen stehen, enthalten zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs interessante Aussagen.

 

BGH: Anleger mussten über das grundlegende Schließungsrisiko informiert werden

 

Wegen einer Schließungswelle bei offenen Immobilienfonds mussten sich verschiedene Gerichte mit Schadensersatzklagen von betroffenen Anlegern auseinandersetzen. Auch die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen führten und führen nach wie vor solche Gerichtsverfahren. Eine zentrale Streitfrage dieser Prozesse war die Frage, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Schließung hingewiesen haben bzw. ob sie darauf hätten hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof entschied Ende April 2014, dass Banken eine Aufklärungspflicht trifft (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Denn es handele sich bei einer Fondsschließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von Grundprinzip, dass die Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können.

  

Da die Sachlage bei dem offenen Dachfonds Allianz Flexi Immo große Ähnlichkeiten mit den entschiedenen Fällen aufweist, stellt sich für die Dachfonds-Anleger die Frage, ob sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei offene Immobilienfonds und Dachfonds um zwei unterschiedlichen Fondsarten handelt, sodass die Aussagen der Urteile nicht unmittelbar angewendet werden können. Jedoch weisen offene Dachfonds und offenen Immobilienfonds viele Gemeinsamkeiten auf. Beide Fondsarten beruhen auf sehr ähnlichen Grundprinzipien und Gesetzesregelungen. So ist beiden Fondsarten das für die BGH-Urteile ausschlaggebende Grundprinzip der jederzeitige Rückgabemöglichkeit gemeinsam. Und dieses Grundprinzip ist sowohl bei Dachfonds wie auch bei offenen Immobilienfonds durch eine gesetzliche Ausnahme - der Aussetzung der Anteilsrücknahme - durchbrochen.

  

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern ist das individuelle Gespräch ausschlaggebend

 

Wie sich schon anhand der nur sehr kurz umrissenen BGH-Urteile erkennen lässt, knüpfen die dort festgestellten Hinweispflichten an die Anlageberatung an. Da die Beratungspflichten von den Bankberatern nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden, stehen den Klägern der BGH-Prozesse Schadensersatzansprüche zu. Wenn Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo Zweifel hegen, ob sie damals ordnungsgemäß beraten wurden (z. B. weil sie nicht auf die Möglichkeiten einer Fondsschließung hingewiesen wurde), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Wies das Beratungsgespräch Defizite auf, dann steht den Betroffenen Schadensersatz wegen Beratungsfehlern zu.

 

Anleger, die wissen möchten, wie ihr individueller Fall zu bewerten ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die Anteile des Dachfonds Allianz Flexi Immo erworben haben.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds Allianz Flexi Immo befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

dr-stoll-kollegen.de