Allianz Flexi Immo ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen - BGH-Urteil biete Perspektiven für Schadensersatz

Allianz Flexi Immo ist seit mehr als zwei Jahren geschlossen - BGH-Urteil biete Perspektiven für Schadensersatz
15.07.2014235 Mal gelesen
Seit dem Frühjahr 2012 ist der Dachfonds Allianz Flexi Immo geschlossen. Zwei im April 2014 BGH-Urteile zu Schadensersatzansprüchen bei Beratungsfehlern bei offenen Immobilienfonds bieten auch für Dachfonds-Anleger interessante Ansatzpunkte. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Der offene Fonds Allianz Flexi Immo ist seit über zwei Jahren geschlossen. Im April 2012 setzte der auf offene Immobilienfonds spezialisierte Dachfonds die Anteilsrücknahme aus. Der Hintergrund für dieses Vorgehen waren zahlreiche Schließungen und auch Fondsauflösungen im Segment der offenen Immobilienfonds. Ebenso wenig erfreulich ist auch neueste Entwicklung. Anfang Juni 2014 wurde ein wichtiger Zielfonds des Allianz Flexi Immo aufgelöst: der Fonds SEB ImmoPortfolio Target Return (ca. 27% des Fondsvolumens). Auch dieser Fonds befindet sich nun in der Abwicklung.

 

Doch auch unabhängig von der neuesten Entwicklung wollen sich nicht alle Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo mit dessen Schließung abfinden. Insbesondere dann, wenn betroffenen Anlegern vor dem April 2012 nicht bekannt war, dass offene Dachfonds überhaupt geschlossen werden können. Wenn sich betroffene Anleger fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen offen stehe, dann können zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs Perspektiven aufzeigen.

 

BGH: Anleger mussten über das grundlegende Schließungsrisiko informiert werden

 

Wegen der bereits angesprochenen Schließungswelle bei offenen Immobilienfonds mussten sich die Gerichte wiederholt mit der Frage auseinandersetzen, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Schließung hinweisen mussten. Ende April 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass Banken eine Aufklärungspflicht trifft (Urteile vom 29. April 2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Denn die Schließung sei eine von Gesetzes wegen vorgesehene Ausnahme von Grundprinzip, dass die Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können.

  

Doch inwiefern können Dachfonds-Anleger von Urteilen zu Hinweispflichten bei offenen Immobilienfonds profitieren? Offene Immobilienfonds und Dachfonds wie der Allianz Flexi Immo gehören zwei unterschiedlichen Fondsarten an, sodass die Urteile nicht unmittelbar angewendet werden können. Jedoch gibt es viele Gemeinsamkeiten bei beiden Fondsarten. Sie beruhen auf sehr ähnlichen Grundprinzipien und Gesetzesregelungen. Das prägende Grundprinzip beider Fondsarten ist die jederzeitige Rückgabemöglichkeit für Fondsanteile. Dieses Grundprinzip ist sowohl bei Dachfonds wie auch bei offenen Immobilienfonds von Gesetzes wegen mit einer Ausnahme - der Aussetzung der Anteilsrücknahme - versehen.

  

Bei Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern ist das individuelle Gespräch ausschlaggebend

 

Wie sich schon anhand der nur sehr kurz umrissenen BGH-Urteile erkennen lässt, knüpfen die dort festgestellten Hinweispflichten an die Anlageberatung an. Wenn Anleger des Fonds Allianz Flexi Immo Zweifel hegen, ob sie damals ordnungsgemäß beraten wurden (z. B. weil sie nicht auf die Möglichkeiten einer Fondsschließung hingewiesen wurde), dann sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Wies das Beratungsgespräch Defizite auf, dann steht den Betroffenen Schadensersatz wegen Beratungsfehlern zu.

 

Anleger, die wissen möchten, wie ihr individueller Fall zu bewerten ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zum den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds Allianz Flexi Immo befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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