PROKON: Gläubigerversammlung entscheidet über weiteres Verfahren

PROKON: Gläubigerversammlung entscheidet über weiteres Verfahren
06.07.2014320 Mal gelesen
Im PROKON-Insolvenzverfahren rückt ein entscheidender Termin näher: Die Gläubigerversammlung. Nur dort kann von den Genussrechte-Inhabern und weiteren Gläubigern beschlossen werden, welchen Weg das weitere Insolvenzverfahren einschlagen wird.

Die Insolvenz des Itzehoer Unternehmens PROKON Regenerative Energien GmbH hat in den vergangenen Monaten für Schlagzeilen gesorgt. Nachdem die Frage geklärt war, ob eine Insolvenz wegen der Kündigung von Genussrechten überhaupt möglich ist, verringerte sich die mediale Aufmerksamkeit. Nunmehr müssen sich die Genussrechte-Inhaber aber mit den Schreiben verschiedener Akteure des Insolvenzverfahrens auseinandersetzen. Im Vorfeld der Gläubigerversammlung liefern sich der Insolvenzverwalter und der Gründer von PROKON, Herr Carsten Rodbertus, in Anleger-Schreiben einen Schlagabtausch.


Das jüngste Schreiben stammt vom Insolvenzverwalter, welcher am 01.07.2014 über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens informiert. Zum einen wird in diesem Schreiben über die Verhältnissen bei der PROKON Regenerative Energien GmbH berichtet und deutliche Kritik an der Unternehmensführung durch den PROKON-Gründer Rodbertus geübt. Weiterhin wird in dem Schreiben auch angedeutet, was sich für die Genussrechte-Inhaber zukünftig verändern könnte. Eine Option betrifft die Umwandlung der Genussrechte in Wandelanleihen, was verschiedene rechtliche Konsequenzen mit sich bringen würde. Solche grundlegenden Veränderungen können durch einen Insolvenzplan gestaltet werden.


Doch momentan sind im Fall PROKON noch keine konkreten Pläne festgeschrieben. Die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll, liegt bei den Genussrechte-Inhabern und weiteren Gläubigern. Es muss daher in der kommenden Gläubigerversammlung ein Beschluss gefasst werden, dass ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Ein eventueller Insolvenzplan muss später von den Genussrechte-Inhabern in einer weiteren Versammlung angenommen werden. Denn es ist kein Muss, dass ein Insolvenzplans erstellt wird - es handelt sich um eine von verschiedenen Optionen im flexibel gestaltbaren Insolvenzverfahren. Daher ist vor einem entsprechenden Beschluss in der PROKON-Gläubigerversammlung am 22.07.2014 noch nichts festgeschrieben.


Wie sich anhand der zu treffenden Entscheidungen und auch wegen der Kontroversen im Vorfeld zeigt, ist die Gläubigerversammlung ein wichtiger Termin. Angesichts dessen können gerade bei Anlegern, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, Fragen auftauchen. Möchten PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtRalph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und KapitalmarktrechtDr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.


Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie die der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.


Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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