PROKON: Was ist für Genussrechte-Inhaber neben der Gläubigerversammlung noch wichtig?

PROKON: Was ist für Genussrechte-Inhaber neben der Gläubigerversammlung noch wichtig?
24.06.2014263 Mal gelesen
Im Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH rücken die ersten Termine rücken näher - doch neben der Gläubigerversammlung gibt es noch mehr, das die Genussrechte-Inhaber im Auge behalten sollten.

In weniger als vier Wochen findet der erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH statt. Es handelt sich im vielerlei Hinsicht um einen wichtigen Termin: Zum einen soll über die Erkenntnisse des bisherigen Insolvenzverfahrens informiert werden. Zum anderen ist die Gläubigerversammlung der erste Termin, bei dem die Genussrechte-Inhaber als Gläubiger aktiv das PROKON-Insolvenzverfahren mitgestalten können.

 

Unter anderem soll von den Gläubigern entschieden werden, ob der weiteren Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH vom Insolvenzverwalter oder von der Geschäftsführung betreut soll. Weiterhin soll entschieden werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. Doch die Gläubigerversammlung ist nicht der einzige Aspekt des Insolvenzverfahrens, um den die Genussrechte-Inhaber sich kümmern sollten. Sie sollten auch die fristgebundene Forderungsanmeldung beachten, um ihre Geldforderungen wirksam in das Verfahren einbringen.

 

Neben Gläubigerversammlung ist die Forderungsanmeldung der nächste wichtige Termin für Genussrechte-Inhaber

 

Für die Forderungsanmeldung sollen die Anleger im Juli 2014 vom Insolvenzverwalter entsprechende Formulare erhalten, mit welchen sie bis zum 15.09.2014 ihre Forderungen anmelden können. Bei der Forderungsanmeldung geht es nicht darum schnellstmöglich zu handeln - eine rechtzeitige Anmeldung vor dem Stichtag ist ausreichend. Dennoch sollte die Forderungsanmeldung nicht vernachlässigt werden. Im noch flexibel gestaltbaren Insolvenzverfahren kann es auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.

 

Schon diese ersten wegweisenden Stationen des Insolvenzverfahrens zeigen, dass ein Insolvenzverfahrens nicht nach einem bestimmten Muster ablaufen muss, sondern dass das Verfahren innerhalb bestimmter rechtlicher Rahmen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Wenn sich PROKON-Genussrechte-Inhaber noch nie mit einem Insolvenzverfahren und dessen Gegebenheiten auseinandersetzen müssten, dann können die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten und vor allem die damit verbundenen Konsequenzen Fragen hervorrufen.

 

Anleger können sich auf Gläubigerversammlung vertreten lassen

 

Wenn sich PROKON-Anleger bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen möchten oder auch im Insolvenzverfahren Unterstützung wünschen, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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