PROKON: Neben Gläubigerversammlung sollten Anleger auch auf Forderungsanmeldung achten

PROKON: Neben Gläubigerversammlung sollten Anleger auch auf Forderungsanmeldung achten
23.06.2014563 Mal gelesen
Die in rund eine Monat anstehende Gläubigerversammlung ist eine zentrale Veranstaltung des PROKON-Insolvenzverfahrens. Dennoch sollten die Genussrechte-Inhaber sich auch mit der Forderungsanmeldung auseinandersetzen und die Frist im Auge behalten.

Der erste "offizielle" Termin im Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH findet in ca. vier Wochen statt. Bei der Gläubigerversammlung können die Genussrechte-Inhaber und weitere Gläubiger die Zukunft des insolventen Unternehmens mitgestalten. Dass es sich bei der ersten Gläubigerversammlung wohl um eine kontroverse Veranstaltung handeln wird, deutet sich bereits im Vorfeld an, als ein Rundschreiben der PROKON für eine lebenswerte Zukunft AG die Genussrechte-Inhaber für Aufsehen und eine Reaktion des Insolvenzverwalters sorgte.

 

Doch so wichtig und zentral die anstehende PROKON-Gläubigerversammlung auch ist, sollten die Genussrechte-Inhaber daneben auf weitere Aspekte des Insolvenzverfahrens achten. So sollte die besondere Aufmerksamkeit der Genussrechte-Inhaber sich auch auf die Forderungsanmeldung erstrecken. Dies deshalb, weil das Anmelden der Forderungen die "Eintrittskarte" für die Teilnahme am weiteren Verfahren ist. In Insolvenzverfahren gilt die Grundregel, dass die betroffenen Gläubiger nicht automatisch bedacht werden, sondern dass sie ihre Forderungen innerhalb einer Anmeldefrist in das Verfahren einbringen müssen.

 

Für die Forderungsanmeldung sollen die Genussrecht-Inhaber im kommenden Monate Anmeldungsformulare vom Insolvenzverwalter erhalten. In diesem Zusammenhang sollten die PROKON-Anleger wissen, dass es nicht auf eine schnellstmögliche Anmeldung ankommt. Ein fristgerechte Forderungsanmeldung bis zum 15.09.2014 ist ausreichend. Denn in einem Insolvenzverfahren soll die Gleichbehandlung von (gleichen) Gläubigern erreicht werden. Dennoch ist rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Auch sollten die Genussrechte-Inhaber der Begründung, mit der sie ihre Forderungen anmelden, besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn die Gründe für die Forderungen können im dem sich noch entwickelnden Insolvenzverfahren noch wichtig werden.

 

Nach dem Ende der Anmeldefrist werden im weiteren Insolvenzverfahren nur angemeldete Forderungen berücksichtigt. Jene Gläubigerforderungen, die nicht gemeldet wurde, bleiben außen vor. In diesem Zusammenhang kann sich bei Genussrechte-Inhabern, deren Genussrecht regulär erst in einigen Jahren enden würde, die Frage auftun, ob sie überhaupt ihre Forderungen anmelden können bzw. müssen. Die Antwort auf diese Frage findet sich im Gesetz: In einem Insolvenzverfahren werden sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig. Daher betrifft die Forderungsanmeldung sämtliche Forderungen der PROKON-Genussschein-Inhaber (z.B. ungekündigte oder eigentliche noch nicht fällig gewordene Genussrechte)

 

Wenn PROKON-Genussrechte-Inhaber im nun anstehenden Insolvenzverfahren eine Alternative zu den polarisierenden Gruppierungen suchen, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaf.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.prokon-schutzgemeinschaft.de