Die Ereignisse rund um die insolvente PROKON Regenerative Energien GmbH erregten seit Jahresbeginn wiederholt Aufmerksamkeit. Und auch nach dem offiziellen Start des Insolvenzverfahrens birgt der Fall PROKON weiterhin Kontroversen. Dies zeigt sich im Vorfeld eines näherrückenden, wichtigen Termins. Am 22.07.2014 findet die erste Gläubigerversammlung statt, und die dort zu treffenden Entscheidungen polarisieren. Die PROKON für eine lebenswerte Zukunft AG möchte sich auf Seiten der Gläubiger in das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH einbringen. Die PROKON AG hat sich direkt an die Inhaber von PROKON Genussrechten gewandt, woraufhin der Insolvenzverwalters sich ebenfalls an die Anleger wandte.
Die Bemühungen der PROKON AG finden vor dem Hintergrund statt, dass die Gläubigerversammlung entscheidende Bedeutung für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat. Denn im Rahmen der Gläubigerversammlung wird entschieden, in welchem Rahmen das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH ablaufen soll. Soll ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden? Wer soll sich an der Spitze der PROKON Regenerative Energien GmbH um die weitere Geschäftsführung kümmern? Diese nicht abschließend aufgezählten Entscheidungsoptionen zeigen, dass ein Insolvenzverfahrens nicht nach einem bestimmten Muster ablaufen muss, sondern dass das Verfahren flexibel gestaltbar ist. Und je nach rechtlichem Rahmen sind verschiedene Konsequenzen für das weitere Insolvenzverfahren verbunden. Daher lassen sich die bei der Gläubigerversammlung anstehenden Entscheidungen auch nicht mit Schlagworten ("Sanierung oder Zerschlagung") beschreiben.
Neben der PROKON-Gläubigerversammlung gibt es noch weiter, ebenso wichtige Termin, die die Anleger im Auge behalten sollten
Die Gläubigerversammlung ist vielleicht der prominenteste, jedoch nicht der einzige Termin, der für die Genussrechte-Inhaber von Bedeutung ist. Nach der Veranstaltung sollten die Geldforderungen der Anlegern zum 15.09.2014 angemeldet werden, um diese wirksam in das Verfahren einbringen. Die Forderungsanmeldung betrifft nicht nur gekündigte Genussrechte, sondern sämtliche Forderungen der Genussrechte-Inhaber - wie zum Beispiel ungekündigte oder "eigentlich" noch nicht fällige Genussrechte. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Bei der Forderungsanmeldung geht es nicht darum, die Forderungen schnellstmöglich anzumelden - eine rechtzeitige Anmeldung vor dem Ende der Forderungsfrist ist ausreichend, aber auch erforderlich, um die Forderungen in das Insolvenzverfahren einzubringen. Jedoch sollten die PROKON-Anleger bedenken, dass nicht nur diese nicht nur rechtzeitig erfolgen sollten, sondern dass es im - noch flexibel gestaltbaren - weiteren Insolvenzverfahren auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.
Wenn sich Genussrechte-Inhaber bei den kommenden Station des Insolvenzverfahrens vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.
Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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