Mezzanine- und Nachrangdarlehen: Es kommt auf die genaue Formulierung an!

Mezzanine- und Nachrangdarlehen: Es kommt auf die genaue Formulierung an!
05.06.2014764 Mal gelesen
Mezzanine- und Nachrangfinanzierungen sind in jüngerer Zeit ins Gerede gekommen. Die Insolvenzen von Prokon und FuBus sind Anlass genug, solche Verträge auf ihre Bestandskarft zu untersuchen. Je nach Formulierung der Nachrangvereinbarungen können sich hier Anknüpfungspunkte ergeben.

Insbesondere seit den Fällen "Prokon" und "FuBus" sind Mezzanine- bzw. Nachrangfinanzierungen Gegenstand rechtlicher Diskussionen. Diese Anlagen werden zu einem überdurchschnittlich hohen Zins vermarktet. "Erkauft" wird dieser erhöhte Zins dadurch, dass diese Darlehen im Insolvenzfall der Gesellschaft hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten.

Der erhöhte Zins führt automatisch auch zu einer erhöhten wirtschaftlichen Belastung des Emittenten, was letztlich auch die Insolvenzgefahr erhöht. Vorsichtige Anleger suchen deshalb verstärkt nach rechtlichen Hebeln, um derartige Finanzierungen vorzeitig zurückzuerhalten.

Eine Analyse verschiedener Nachrangfinanzierungen hat gezeigt, dass die jeweiligen Vertragsbedingungen inhaltliche Unterschiede aufweisen. So werden etwas von der BWE Finance Gruppe / Best World Estate Immobilien & Finanz-GmbH, Unterschleißheim, und von der Hofmann Finanz-Management GmbH Nachrangdarlehen für die inzwischen insolvente FfA Wohnbau UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sowie für die Luitpoldvilla Projekt GmbH & Co. KG vertrieben, deren Nachrang ausweislich der konkreten Anleihebedingungen nur zwei Fälle erfassen soll: Die Rückzahlung des Darlehens sei zum einen im Fall der Auflösung (Liquidation) des Emittenten ausgeschlossen, soweit Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger noch nicht erfüllt sind. Und weiter scheidet eine Rückzahlung aus, soweit der Emittent durch die Rückzahlung des Darlehens insolvent wird.

Diese Klauseln decken gerade nicht sämtliche Spielarten drohender oder aktueller Insolvenzen ab. So ist offensichtlich nicht geregelt, was gelten soll, wenn sich die Gesellschaft bereits im Insolvenz befindet. Und weiter ist unklar, was darunter zu verstehen sein soll, dass nicht eine Insolvenz "durch die Rückzahlung des Darlehens" ausgelöst werden darf. Ist damit gemeint, dass die Rückzahlung des konkreten Einzeldarlehens nicht zur Insolvenz führen darf, oder bezieht sich die Klausel auf die Gesamtheit aller Darlehen? In Anwendung der für Nachrangdarlehen geltenden Unklarheitenregel gem. AGB-Grundsätzen muss die anlegergünstigste Sichtweise zum Tragen kommen.