PROKON: Um was müssen sich die Genussrechte-Anleger nach dem Verfahrensstart in den kommenden Wochen und Monaten kümmern?

PROKON: Um was müssen sich die Genussrechte-Anleger nach dem Verfahrensstart in den kommenden Wochen und Monaten kümmern?
04.06.2014342 Mal gelesen
Wer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Geld zurückerhalten möchte, muss sich um Verschiedenes kümmern. Dies kommt auch auf die Inhaber von PROKON-Genussrechten zu, die sich mit der anstehenden Gläubigerversammlung und der Anmeldung ihrer Forderungen auseinandersetzen müssen.

Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH wurde Anfang Mai 2014 nach mehreren Wochen ungewissen Wartens eröffnet. Vor den betroffenen PROKON-Anlegern liegt jedoch noch ein langer Weg, bevor feststeht, wie die PROKON-Insolvenz für sie enden wird. Denn obwohl die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen wurde, steht das hieran anschließende Verfahren erst an Anfang und wird sich noch weiterentwickeln. Für viele betroffene Anleger stellt sich jedoch vorrangig die Frage, um was sie sich als nächstes kümmern müssen.

 

Zwei wichtige Stationen des Insolvenzverfahrens: Forderungsanmeldung und Gläubigerversammlung

 

Damit die Forderungen der Genussrechte-Inhaber im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, müssen die Forderungen angemeldet werden. Im Fall PROKON endet die entsprechende Frist 15.09.2014. Dies betrifft nicht nur gekündigte Genussrechte, sondern sämtliche Forderungen der Genussrechte-Inhaber - wie zum Beispiel ungekündigte oder "eigentlich" noch nicht fällige Genussrechte. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden.

 

Für die Anmeldung sollen die Anleger im Juli 2014 vom Insolvenzverwalter Vordrucke erhalten. Bei der Anmeldung ihrer Forderungen sollten die Genussrechte-Inhaber bedenken, dass nicht nur diese nicht nur rechtzeitig erfolgen sollten, sondern dass es im - noch flexibel gestaltbaren - weiteren Insolvenzverfahren auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.

 

Neben Forderungsanmeldung gibt es für PROKON-Anleger noch weitere Gelegenheit, am Insolvenzverfahren mitzuwirken. Ein besonders wichtiger Termin ist die erste Gläubigerversammlung am 22.07.2014. Dort soll zum einen über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens berichtet werden. Aber es geht auch um Weichenstellungen für das weitere Insolvenzverfahren. Die Genussrechte-Inhaber sollen (mit)entscheiden, welchen Weg das Insolvenzverfahren einschlagen soll. Sie sollen u.a. entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weiteren Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung kümmert sich weiterhin hierum. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht.

 

Eine weitere wegweisende Beschlussfassung betrifft die Frage, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussrechte-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

 

Weiterer Verlauf des Insolvenzverfahrens hängt von Entscheidungen der PROKON-Anleger und Gläubiger ab

 

Diese richtungsweisenden Entscheidungen markieren den Anfang des PROKON-Insolvenzverfahrens. Wie sich anhand der kurz angerissenen Entscheidungsmöglichkeiten der Genussrechte-Inhaber erkennen lässt, ist die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens - innerhalb des rechtlich Möglichen - flexibel. Bei den betroffenen Genussrechte-Inhabern können daher Fragen bezüglich der insolvenzrechtliche Optionen und den Konsequenzen ihrer Entscheidungsmöglichkeiten auftauchen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten.


Möchten sich PROKON-Genussrechte-Inhaber bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen ober wünschen auch im sonstigen Insolvenzverfahren Unterstützung, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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