PROKON: Warum sind die Gläubigerversammlung und die Anmeldung von Forderungen für die Genussschein-Anleger wichtig?

PROKON: Warum sind die Gläubigerversammlung und die Anmeldung von Forderungen für die Genussschein-Anleger wichtig?
02.06.2014633 Mal gelesen
Im PROKON-Insolvenzverfahren stehen zwei wichtige Etappen des Verfahrens bevor: Die Gläubigerversammlung und die Anmeldung der Forderungen. Was bedeutet dies konkret für die betroffenen Anleger? Wie und wann können und müssen sie sich in das Insolvenzverfahren einbringen?

Für die Inhaber von PROKON-Genussscheinen ist ein Anleger-Albtraum wahr geworden: Ihre Kapitalanlage ist von einer Insolvenz betroffen und sie müssen sich mit dem Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH befassen. Für die Anleger hat dies verschiedene Auswirkungen. Zum einen müssen sie sich mit der Ungewissheit auseinandersetzen, wie viel Geld sie letztendlich zurückerhalten werden. Zum anderen müssen sie aber auch praktische Fragen lösen: Was passiert bei einem Insolvenzverfahren "automatisch" und um was müssen sich die betroffenen Anleger kümmern? Wann können bzw. müssen sie selbst aktiv werden?

 

Der erste Termin um den sich die Inhaber von PROKON-Genussrechten selbst kümmern müssen, ist die Gläubigerversammlung am 22.07.2014. Diese Veranstaltung dient zwei Zwecken. Zum einen erhalten die Genussschein-Inhaber und weitere PROKON-Gläubiger Informationen über die Erkenntnisse und bisherigen Maßnahmen des Insolvenzverwalters. Angesichts der offenen Fragen, die der Fall PROKON mit sich brachte, dürfte dies für die Gläubiger sehr interessant sein. Zum anderen dient die Gläubigerversammlung auch einem mindestens genauso wichtigen zweiten Zweck: Die Gläubiger sollen (mit)bestimmen, wie das weitere Insolvenzverfahren ablaufen soll.

 

Entscheidungen der PROKON-Gläubiger beeinflussen den Verlauf des weiteren Insolvenzverfahrens

 

Eine dieser weichenstellenden Beschlussfassungen betrifft die Frage, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. In diesem Fall würde der Geschäftsbetrieb nicht durch den Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung nähme diese Aufgabe mit der Unterstützung eines gerichtlich bestellten Sachwalters weiterhin wahr. Weiterhin soll am 22.07.2014 entschieden werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. Bei der kommenden Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan für die PROKON Regenerative Energie GmbH beschlossen werden, sondern es soll entschieden werden, ob ein Insolvenzplan überhaupt erstellt werden soll.

 

Forderungsanmeldung muss nicht schnellstmöglich geschehen - vielmehr sollte sie bestmöglich erfolgen

 

Neben der Gläubigerversammlung wird die Mitwirkung der Anleger auch bei der Forderungsanmeldung erforderlich. Denn die Anleger sollten sich vor dem Stichtag 15.09.2014 um die Anmeldung ihrer Forderungen gekümmert haben. Dies ist wichtiger Schritt, da nur angemeldete Forderungen in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können - nicht angemeldete Forderungen können nicht berücksichtigt werden. Die Formulare für die Forderungsanmeldung sollen die Genussschein-Inhaber im Juli 2014 erhalten. Bei der anschließenden Anmeldung sollten die Anleger bedenken, dass es nicht um eine schnellstmögliche Anmeldung geht. Eine rechtzeitige Anmeldung vor dem Fristende reicht aus. Viel bedeutsamer ist, mit welcher Begründung die Inhaber von PROKON-Genussrechten ihre Forderungen anmelden. Denn angesichts der flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten des PROKON-Insolvenzverfahren kann die genaue Begründung noch wichtig werden.

 

Die beiden - kurz angerissenen - Fragestellungen zeigen, dass bei einem Insolvenzverfahren innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten bestehen. Dies kann bei den betroffenen PROKON-Genussschein-Inhabern angesichts der damit verbundenen, weitreichenden insolvenzrechtlichen Konsequenzen zu Fragen führen. Besonders bei jenen Anlegern, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten. Wenn sich Inhaber von PROKON-Genussscheinen im Insolvenzverfahren und bei der Gläubigerversammlung unterstützen und vertreten lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- un Kapitalmarktrecht und betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte. Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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77933 Lahr

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