PROKON: Weshalb ist die kommende Gläubigerversammlung richtungsweisend für das Insolvenzverfahren?

PROKON: Weshalb ist die kommende Gläubigerversammlung richtungsweisend für das Insolvenzverfahren?
27.05.2014319 Mal gelesen
Ein wichtiger Termin des PROKON-Insolvenzverfahrens steht an: Die Gläubigerversammlung, bei der die Anleger (mit)entscheiden, wie das weitere Verfahren ablaufen soll. Denn sie sollen beispielsweise entscheiden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll.

Für die PROKON Regenerative Energien GmbH und deren Anleger markiert das Jahr 2014 einen Wendepunkt. Nachdem eine Welle von Genussrechte-Kündigungen über das Itzehoer Unternehmen hereinbrach, musste dieses Insolvenz anmelden. Nun ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die betroffenen PROKON-Anleger sind jedoch nicht darauf beschränkt, auf eine gute Insolvenzquote zu hoffen und abzuwarten. Denn die Gläubiger müssen selbst aktiv werden, um am PROKON-Insolvenzverfahren teilzunehmen - so sollten Forderungen bis zum 15.09.2014 angemeldet werden, da dieses anderenfalls nicht im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können. Vor dem Ende der Anmeldungsfrist steht jedoch ein weiterer, ebenso wichtiger Termin an.

 

Am Dienstag, den 22.07.2014 wird die erste Gläubigerversammlung abgehalten. Die in Hamburg stattfindende Veranstaltung dient zum einen dazu, den PROKON-Anleger und weiteren Gläubiger über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens zu berichten. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen auch wegweisende Beschlüsse gefasst werden, die sich auf das gesamte weitere Insolvenzverfahren auswirken. Zum Beispiel sollen die Gläubiger entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Wird dies beschlossen, dann wird die Sanierung der PROKON Regenerative Energien GmbH nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung kümmert sich weiterhin hierum. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht.

 

Ebenfalls wegweisend ist die Beschlussfassung über die Frage, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Ein Insolvenzplan gestaltet das weitere Verfahren, denn in einem solchen Plann kann festgeschrieben werden, dass und in wie weit von den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung abgewichen wird. So kann das weitere Verfahrens verbindlich geregelt werden. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussschein-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

 

Gleich zu Beginn des PROKON-Insolvenzverfahrens stehen also Entscheidungen an, die weitreichende Konsequenzen für das weitere Verfahren haben. Wie sich erkennen lässt, ist die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens - innerhalb des rechtlich Möglichen - flexibel. Angesicht der insolvenzrechtlichen Optionen, deren Konsequenzen und den zusätzlich zu beachtenden Fristen, können bei den betroffenen PROKON-Anlegern Fragen aufkommen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren und dessen Ablauf befassen mussten.

 

Wenn Anleger sich bei der an einem Dienstag stattfindenden Gläubigerversammlung bzw. im weiteren Insolvenzverfahren vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.prokon-schutzgemeinschaft.de