PROKON-Gläubigerversammlung: Genussschein-Inhaber sind bei wegweisenden Entscheidungen gefragt

PROKON-Gläubigerversammlung: Genussschein-Inhaber sind bei wegweisenden Entscheidungen gefragt
26.05.2014232 Mal gelesen
Nach dem offiziellen Start des PROKON wird in wenigen Wochen die erste Gläubigerversammlung abgehalten. Im Rahmen dieser Veranstaltung und auch darüber hinaus müssen sich Genussschein-Inhaber (und weitere Gläubiger) mit verschiedenen, weichenstellenden Entscheidungen befassen.

Was kommt nun? Diese Frage hatte sich im Fall PROKON bereits wiederholt gestellt. Bereits nachdem die PROKON Regenerative Energien GmbH am 22.01.2014 den Gang zum Insolvenzgericht angetreten hatte, blieb bis zum 01.05.2014 offen, ob wegen der Kündigung von Genussrechten ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Mittlerweile ist diese Frage geklärt und das PROKON-Insolvenzverfahren ist eröffnet. Doch dies war nicht die letzte Weichenstellung, welche die weitere Entwicklung des insolventen Unternehmens beeinflussen wird. Denn auch die Entscheidungen von PROKON-Genussschein-Inhaber und anderen Gläubigern wirken sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens aus.

 

Beispielsweise soll bei der am 22.07.2014 stattfindenden Gläubigerversammlung eine Entscheidung über ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung getroffen werden. Wird ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt, dann bliebe die Geschäftsführung und nicht der Insolvenzverwalter an der Spitze des Unternehmens. Ebenso richtungsweisend für das weitere PROKON-Insolvenzverfahren ist die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem solchen Plan können für die Sanierung der PROKON Regenerative Energien GmbH verfahrensgestaltenden Festlegungen getroffen werden und beispielsweise die Stellung der Gläubiger für das weitere Verfahren festgeschrieben werden. Und auch bei der Forderungsanmeldung stellt sich für Anleger die Frage, mit welcher Begründung sie ihre Forderungen anmelden sollten, um diese bestmöglich in das weitere, flexibel gestaltbare Verfahren einzubringen.

 

Wie sich schon anhand dieser kurzen und nicht abschließenden Aufzählung erkennen lässt, müssen die betroffenen Genussschein-Inhaber sich mit verschiedenen insolvenzrechtlichen Optionen auseinandersetzen, die unterschiedliche Konsequenzen für das weitere Insolvenzverfahren nach sich ziehen. Schon allein diese Vielfalt an zu treffenden Entscheidungen kann bei Genussschein-Inhaber zu Fragen führen. Im Fall PROKON kommt hinzu, dass nicht abschließend geklärt ist, wie Genussrechte in einem Insolvenzverfahren rechtlich zu behandeln sind. Dies zeigte sich bereits unmittelbar nach der Insolvenzanmeldung, als die Frage auftauchte, ob wegen der Kündigung von Genussrechtskapital überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt. Dies ist nur eine Facette der rechtlichen Fragen, die mit dem Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH einhergehen.

 

Gerade für Genussschein-Inhaber, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, bringt das PROKON-Verfahren sehr viel Neues und teilweise auch komplexe Fragestellungen mit sich. Wenn PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung und auch im sonstigen Insolvenzverfahren vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen sind sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de zu finden.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.prokon-schutzgemeinschaft.de