Der Fall PROKON: Was kommt nach der Insolvenzeröffnung auf die Genussrechte-Inhaber zu?

Der Fall PROKON: Was kommt nach der Insolvenzeröffnung auf die Genussrechte-Inhaber zu?
26.05.2014232 Mal gelesen
Wer an einem Insolvenzverfahren teilnehmen muss, muss sich um Verschiedenes kümmern, um Geld zurückzuerhalten. So auch die Inhaber von PROKON-Genussrechten, die sich mit der anstehenden Gläubigerversammlung und der Anmeldung ihrer Forderungen auseinandersetzen müssen.

Eine Insolvenz und ihre Folgen: Der Fall PROKON beschäftigt auch vier Monate nach der Insolvenzanmeldung Politik und Medien. Es wird nach wie vor diskutiert, welche Lehren aus der Insolvenz, die tausende Anleger betrifft, gezogen werden sollen und was künftig geändert werden soll. Für die Inhaber von PROKON-Genussrechten, die von der Insolvenz des Erneuerbare-Energien-Unternehmens betroffen sind, stellt sich jedoch in erster Linie die Frage, um was sie sich als nächstes kümmern müssen, um ihr Geld wiederzuerhalten.

 

Forderungsanmeldung betrifft auch eigentlich noch nicht fällig gewordene Forderungen

 

Damit die Forderungen der Genussrechte-Inhaber im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, müssen die Forderungen angemeldet werden. Im Fall PROKON muss die Anmeldung bis zum 15.09.2014 erfolgt sein. Dies betrifft sämtliche Forderungen der Genussrechte-Inhaber. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Somit sind auch Forderungen aus PROKON-Genussrechte anzumelden, die "eigentlich" erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden. Die für Anmeldung der Forderungen vorgesehenen Formulare sollen die Anleger im Juli 2014 erhalten. Dabei sollten die Genussrechte-Inhaber bedenken, dass die Forderunganmeldung nicht nur rechtzeitig erfolgen sollten, sondern dass es im - noch flexibel gestaltbaren - weiteren Insolvenzverfahren auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.

 

Neben der Frist zur Anmeldung von Forderungen sollten sich die sich die Genussrechte-Inhaber auch mit anderen Terminen befassen. Ein besonders wichtiger Termin ist der 22.07.2014, da an diesem Dienstag die erste PROKON-Gläubigerversammlung. Dort geht es zum einen Bericht über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens erstattet. Aber es geht auch um Weichenstellungen für das weitere Insolvenzverfahren. Die Genussrechte-Inhaber sollen (mit)entscheiden, welchen Weg das Insolvenzverfahren einschlagen soll. Sie sollen u.a. entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weiteren Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung kümmert sich weiterhin hierum. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht.

 

Weiterhin soll in der Gläubigerversammlung entschieden werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein fertiger Insolvenzplan mit einem bestimmten Inhalt beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussrechte-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

 

Ergebnisse der Gläubigerversammlung wirken sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens aus

 

Diese richtungsweisenden Entscheidungen markieren den Anfang des PROKON-Insolvenzverfahrens. Wie sich anhand der kurz angerissenen Entscheidungsmöglichkeiten der Genussrechte-Inhaber erkennen lässt, ist die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens - innerhalb des rechtlich Möglichen - flexibel. Die Genussrechte-Inhaber werden sich auch nach dem Ende der Gläubigerversammlung weiterhin mit dem PROKON-Insolvenzverfahren befassen müssen. Zum Beispiel sollte die Forderungsanmeldung bis zum 15.09.2014 erfolgt sein.

 

Bei den betroffenen Genussrechte-Inhabern können daher Fragen bezüglich der insolvenzrechtliche Optionen und den Konsequenzen ihrer Entscheidungsmöglichkeiten auftauchen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten. Möchten sich PROKON-Genussrechte-Inhaber bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen ober wünschen auch im sonstigen Insolvenzverfahren Unterstützung, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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