PROKON-Genussschein: Was müssen die Anleger im Insolvenzverfahren beachten?

PROKON-Genussschein: Was müssen die Anleger im Insolvenzverfahren beachten?
23.05.2014203 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren bringt für die Anleger nicht nur die Frage nach der Rückzahlung des Geldes mit sich, sondern auch verschiedene Termine, Fristen und Formalitäten. Eine der ersten Termine, den Genusschein-Inhaber beachten sollten, ist die Gläubigerversammlung.

Wer als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren teilnimmt, muss sich nicht nur mit der Frage auseinandersetzen, wie viel Geld unter dem Schlussstrich zurückgezahlt wird. Ein Insolvenzverfahren bringt Termine, Fristen, Formalitäten und auch Rechtsfragen mit sich. So auch im Fall PROKON. Dort kommt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.07.2014 der erste Termin auf die Genussschein-Inhaber zu: Es findet eine Gläubigerversammlung statt. Neben der Information über den aktuellen Stand des Verfahrens sollen die Genussschein-Inhaber bei der Gläubigerversammlung (mit)bestimmten, welchen Weg das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH einschlagen soll.

 

In der Gläubigerversammlung müssen die Gläubiger entscheiden, welchen Weg das weitere Insolvenzverfahren einschlagen soll

 

So soll die PROKON-Genussschein-Inhaber u.a. entscheiden, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Im diesem Fall wird der weiteren Geschäftsbetrieb der PROKON Regenerative Energien GmbH nicht vom Insolvenzverwalter betreut, sondern die Geschäftsführung kümmert sich weiterhin hierum. Im Fall einer Eigenverwaltung wird von dem Gericht ein Sachwalter bestellt, der der Geschäftsführung zur Seite steht. Weiterhin soll beschlossen werden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll oder nicht. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. In der ersten Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Genussschein-Inhaber und sonstige Gläubiger wünschen, dass ein Insolvenzplan erstellt wird. Ob ein fertiger Plan angenommen werden soll, wäre Gegenstand einer späteren Entscheidung.

 

Was können Anleger unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren Neuland ist?

 

Diese richtungsweisenden Entscheidungen markieren den Anfang des von den Gläubigern mitbeeinflussbaren PROKON-Insolvenzverfahrens. Wie sich anhand der kurz angerissenen Entscheidungsmöglichkeiten der Genussrechte-Inhaber erkennen lässt, ist die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens - innerhalb des rechtlich Möglichen - flexibel. Die Genussschein-Inhaber werden sich dessen ungeachtet auch nach dem Ende der Gläubigerversammlung weiterhin mit dem PROKON-Insolvenzverfahren befassen müssen. Zum Beispiel sollte die Forderungsanmeldung bis zum 15.09.2014 erfolgt sein.

 

Angesicht der insolvenzrechtlichen Optionen, deren Konsequenzen und den von den Genussschein-Inhabern zusätzlich zu beachtenden Fristen können bei den betroffenen Anlegern Fragen aufkommen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren und dessen Ablauf befassen mussten. Wenn PROKON-Genussrechte-Inhaber sich daher bei bei der Gläubigerversammlung oder auch im weiteren Insolvenzverfahren vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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