PROKON: Was müssen Genussschein-Inhaber beachten, wenn sie an einem Insolvenzverfahren teilnehmen?

PROKON: Was müssen Genussschein-Inhaber beachten, wenn sie an einem Insolvenzverfahren teilnehmen?
22.05.2014199 Mal gelesen
Auf die Anleger, die PROKON-Genussrechte erwarben, kommt die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren zu. Was bedeutet dies konkret für die betroffenen Anleger? Wie und wann können sie sich in das Verfahren einbringen?

Der 01.05.2014 ist ein Wendepunkt im Fall PROKON: Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Was bedeutet dies für die Genussrechte-Inhaber, die eine Milliardensumme in das Itzehoer Unternehmen investierten? Müssen sie nun geduldig das Ende des Insolvenzverfahrens abwarten und auf des Beste hoffen? Mitnichten. Da ein Insolvenzverfahren auch von der Beteiligung der betroffenen Gläubiger abhängt, können die betroffenen Anleger sich im Insolvenzverfahren einbringen. Die erste Gelegenheit, bei welchen die Anleger selbst aktiv über das weitere Verfahren mitbestimmen können, ist die Gläubigerversammlung am 22.07.2014.

 

Die Versammlung dient zum einen der Information über das "Ist" im PROKON-Insolvenzverfahren. Gerade dies dürfte für nicht wenige Anleger von großem Interesse sein. Denn im Lauf der vergangenen Monate sind verschiedene Fragen rund um das Unternehmensnetzwerk PROKON aufgetaucht. Doch neben der Information der Anleger/Gläubiger geht es bei der Gläubigerversammlung auch darum, Entscheidungen über den kommenden Verfahrensverlauf zu treffen.

 

Ergebnisse der Gläubigerversammlung haben Auswirkungen für das weitere Verfahren

 

Unter anderem sollen entschieden werden, ob das PROKON-Verfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Kommt ein entsprechender Beschluss zustande, dann wird liegt die Betreuung des weiteren Geschäftsbetriebs nicht in den Händen eines (externen) Insolvenzverwalters, sondern die Geschäftsführung nimmt dieses Aufgabe weiterhin war und wird dabei von einem gerichtliche bestellten Sachwalter unterstützt. Ein weiterer Tagesordnungspunkt soll die Entscheidung sein, ob im Fall PROKON ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. Bei der in rund acht Wochen stattfindenden Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Gläubiger die Erstellung eines solchen Plans wünschen.

 

Die Gläubigerversammlung ist nicht die einzige Etappe des PROKON-Insolvenzverfahrens, die die Mitwirkung der Anleger erfordert. So sollten Anleger sich vor dem 15.09.2014 um die Forderungsanmeldung gekümmert haben. Denn nur angemeldete Forderungen werden in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt. Danach werden weitere Termine folgen. Denn ein Insolvenzverfahren entwickelt sich innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens weiter. Verschiedene Einzelentscheidungen - wie z. B. ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird oder ob ein Insolvenzplan erstellt und später ggf. angenommen wird - beeinflussen diese Entwicklung.

 

Insolvenzverfahren wird Anleger noch eine Weile beschäftigen

 

Die flexible Entwicklung und die insolvenzrechtlichen Optionen sowie deren Konsequenzen können zu Fragen bei Anleger führen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten. Möchten sich PROKON-Genussrechte-Inhaber bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen ober wünschen auch im sonstigen Insolvenzverfahren Unterstützung, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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