CS Euroreal: LG Hannover spricht Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu

CS Euroreal: LG Hannover spricht Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu
22.05.2014420 Mal gelesen
Das Landgericht Hannover spricht einem Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu.

Der Mandant der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hatte im Dezember 2008 auf Anraten seiner Bank Anteile an dem offenen Immobilienfonds CS Euroreal im Wert von 10.000 Euro gezeichnet. Vor dem Landgericht Hannover klagte er auf Schadensersatz, da er sich von seiner Bank falsch beraten fühlte.

Er führte an, dass er im Anlageberatungsgespräch ausdrücklich betont habe, dass er in eine sichere Kapitalanlage investieren wolle. Daraufhin habe ihm die Bank Anteile am CS Euroreal empfohlen. Über die Risiken eines offenen Immobilienfonds wie die Aussetzung der Anteilsrücknahme oder die Auflösung des Fonds sei er nicht aufgeklärt worden. Auch sei verschwiegen worden, dass der CS Euroreal bereits seit Oktober 2008 die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatte.

Das LG Hannover sah darin eine Verletzung der Beratungspflicht der Bank. Da die Rückgabe der Anteile zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds zähle, hätte die Bank über die Risiken aufklären müssen. Da der CS Euroreal die Anteilsrücknahme bereits ausgesetzt hatte, sei die Beteiligung auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet gewesen.

Mit Urteil vom 19. März 2014 sprach das LG Hannover dem Kläger daher Schadensersatz zzgl. Zinsen wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit der Anteilsrückgabe. Dieses wichtige Kriterium wird durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Dies kann zu erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger führen. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über dieses Risiko aufklären muss.

Diese Auffassung wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 bekräftigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Diese Aufklärung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung des Fonds absehbar ist oder nicht. Das Urteil gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden.

Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html