PROKON-Anleger sollten sich auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin um den Fall PROKON kümmern

PROKON-Anleger sollten sich auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin um den Fall PROKON kümmern
19.05.2014218 Mal gelesen
Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH wurde Anfang Mai 2014 eröffnet. Da verschiedene Entscheidungen und Beschlüsse noch ausstehen, steht das Verfahren erst am Anfang. Die betroffenen Anleger sollten das Insolvenzverfahren daher aufmerksam weiterbeobachten.

Mehrere Wochen befand sich der Fall PROKON in einem Schwebezustand - es war offen, ob wegen der Kündigung von Genussrechten ein Insolvenzgrund vorliegen kann. Seit dem 1. Mai 2014 ist geklärt, dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Doch für PROKON-Anleger, die mit den Gegebenheiten eines Insolvenzverfahrens nicht vertraut sind, dürfte damit zahlreiche neue Fragen entstanden sein.

 

Denn obwohl das PROKON-Insolvenzverfahren nun "offiziell" begonnen hat, sind damit noch nicht alle Gesichtspunkte rund um den Fall PROKON geklärt. Beispielsweise ist eine für die Genussrechte-Inhaber besonders interessante Kernfrage des Verfahrens derzeit noch offen: Wie viel Geld werden sie zurückerhalten? Der Insolvenzverwalter benannte eine Quote zwischen 30 und 60% als Orientierungsgröße - doch die tatsächliche Quote wird sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens herauskristallisieren. Dass trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschiedene Frage der PROKON-Anleger noch nicht eindeutig beantworten lassen, hängt u.a. damit zusammen, dass verfahrensrelevante Entscheidungen noch ausstehen.

 

Beispielsweise soll im Rahmen der kommenden Gläubigerversammlung entschieden werden, ob das PROKON-Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. der Insolvenzordnung) weitergeführt werden soll. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt es sich um eine Verfahrensvariante, bei welcher das insolvente Unternehmen von der Geschäftsführung mit der Unterstützung eines Sachwalters weitergeführt wird und nicht von einem Insolvenzverwalter. Wie sich anhand dieser noch anstehenden Entscheidung erahnen lässt, steht das PROKON-Insolvenzverfahren in mehrerlei Hinsicht erst am Anfang.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der endgültige Schlusspunkt des PROKON-Verfahrens ist, sondern den Auftakt für einen neuen Verfahrensabschnitt mitsamt den damit verbundenen insolvenzrechtlichen Detailfragen darstellt. Wenn Anleger sich im kommenden Verfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

 

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen befinden sich weitere Informationen. Dort wird auch auf verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON eingegangen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

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