PROKON-Insolvenz: Weshalb ist das Anmelden von Forderungen wichtig?

PROKON-Insolvenz: Weshalb ist das Anmelden von Forderungen wichtig?
16.05.2014185 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren hat soeben begonnen. Zu den Themen, mit welchen sich die Anleger in den kommenden Wochen und Monaten auseinandersetzen müssen, gehört u.a. auch die Forderungsanmeldung. Warum ist diese wichtig?

Nach mehren Worten des Wartens steht seit dem 01.05.2014 fest, dass auf die PROKON-Anleger ein Insolvenzverfahren zukommt. Eine zentrale Frage - wie viel Geld die Anleger zurückerhalten werden - ist derzeit noch nicht sicher beantwortbar. Daneben stellen sich jedoch auch andere, praktische Fragen. Zum Beispiel, was die PROKON-Anleger in den kommenden Wochen machen müssen bzw. machen sollten. Diese Frage mit wenigen Worten zu beantworten ist schwierig, da ein Insolvenzverfahren facettenreich ist. Dennoch stehen bestimmte Eckpunkte und Fristen des Verfahrens bereits jetzt fest: ein wichtiger Aspekt ist die Forderungsanmeldung. Warum ist die Forderungsanmeldung für die Genussschein-Inhaber wichtig?

 

Zunächst ist an festzuhalten, dass ein Insolvenzverfahren durch einen bestimmten förmlichen Ablauf geprägt ist. Für die Gläubiger bedeutet dies, dass sie bestimmte Handlungen nicht schnellstmöglich, aber innerhalb bestimmter Fristen wahrnehmen sollten. Daher sollten die Genussrechte-Inhaber darauf achten, dass sie laufende Fristen im Auge behalten. So müssen die Forderungen müssen bis zum 15.09.2014 angemeldet sein. Doch warum müssen Anleger sich hierum kümmern und welche Anleger sind betroffen?

 

Die Forderungsanmeldung ist die "Eintrittskarte" des Insolvenzverfahrens

 

In einem Insolvenzverfahren müssen die Gläubiger eines Unternehmens ihre Forderungen anmelden, um diese in das Verfahren einzubringen. Ohne Anmeldung bleibt eine Forderung außen vor. Im Fall der PROKON Regenerative Energien GmbH gehören die Genussrechte-Inhaber zu den Gläubigern. Neben dem fristgerechten Anmelden der Forderungen der PROKON-Anleger kommt es auch drauf an, welche Forderungen angemeldet werden. Neben den bereits fälligen Forderungen (wie z. B. den gekündigten Genussrechten) sind auch jene Forderungen anzumelden, die auf den ersten Blick noch gar nicht fällig geworden sind (wie z. B. ungekündigte Genussrechte). Aufgrund einer gesetzlichen Regelung (§ 41 der Insolvenzordnung) werden sämtliche Forderungen des insolventen Unternehmens fällig.

 

Doch damit haben sich die rechtlichen Gesichtspunkte der PROKON-Forderungsanmeldung noch nicht erschöpft. Denn im Rahmen einer Forderungsanmeldung kommt es neben der rechtzeitigen und vollständigen Anmelden auch darauf an, mit welcher rechtliche "Begründung" die Anmeldung versehen wird. Die PROKON-Genussrecht sind in rechtlicher Hinsicht durchaus komplex. Dies hatte sich bereits bei der Insolvenzanmeldung gezeigt, als Gutachter mehrere Wochen lang prüften, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt möglich ist.

 

Die rechtzeitige (und auch fachgerechte) Forderungsanmeldung ist nur ein Aspekt des weiteren Verfahrens. Schon anhand dessen lässt sich erkennen, dass das PROKON-Insolvenzverfahren (nicht im zeitlichen Ablauf) erst am Anfang steht. Noch stehen verschiedene Weichenstellungen (wie z. B. die Gläubigerversammlung am 22.07.2014) aus. Und es gibt auch noch verschiedene (insolvenz)rechtliche Optionen, die sich auf den weiteren Verfahrensablauf auswirken können. Es kann daher sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens herauskristallisieren, wie viel Geld die Genussschein-Inhaber tatsächlich wiedersehen werden.

 

Anleger können sich im Insolvenzverfahren vertreten lassen

 

Anleger, die Unterstützung bei den verschiedenen Etappen des PROKON-Insolvenzverfahrens wünschen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

 

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen befinden sich weitere Informationen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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