PROKON-Genussscheine: Fristen und Termine sind für Anleger im anstehenden Insolvenzverfahren wichtig

PROKON-Genussscheine: Fristen und Termine sind für Anleger im anstehenden Insolvenzverfahren wichtig
13.05.2014330 Mal gelesen
In einem Insolvenzverfahren müssen Anleger Verschiedenes beachten, zum Beispiel gilt es Termine und Fristen einzuhalten. Im Verfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH stehen bereits die ersten Termine fest.

Der Fall PROKON zieht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein weiteres Mal die Aufmerksamkeit der Presse auf sich. Ein zentrales Thema ist die Frage, wie viel Geld die Anleger zurückerhalten werden. Die ersten Zahlen und Quoten kursieren bereits. Doch es handelt sich nur um Schätzungen und Vermutungen - wie viel Geld die Genussschein-Inhaber tatsächlich zurückerhalten werden, wird sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ergeben.

 

Was jedoch bereits feststeht ist, dass die PROKON-Anleger an dem Insolvenzverfahren teilnehmen müssen, um ihr Geld zurückzuerhalten. Doch was bedeutet es konkret, an einem Insolvenzverfahren teilzunehmen? Auf was müssen die Anleger achten? Ein grundlegendes Prinzip eines Insolvenzverfahrens ist, dass die Gläubiger/Anleger sich um Verschiedenes kümmern müssen - sie werden nicht "automatisch" im Verfahren bedacht. Aus diesem Grund sollten die Anleger/Gläubiger verschiedene Fristen und Termine im Auge behalten.

 

Anleger sollten im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Termine und Fristen achten

 

Die ersten Termine im PROKON-Insolvenzverfahren stehen bereits fest: Am 22. Juli 2014 wird eine Gläubigerversammlung abgehalten. Dort wird der Insolvenzverwalter berichten, was bislang unternommen worden ist. Und die Gläubigerversammlung ist auch für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtig: Es sollen verschiedene "Weichenstellungen" beschlossen werden, die sich auf den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken.

 

Ein weiteres wichtiges Datum, das PROKON-Anleger vormerken sollten, ist der 15. September 2014, da diesem Tag die Frist für die Forderungsanmeldung endet. Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, stellt sich an dieser Stelle die Frage, was es mit der Anmeldung von Forderungen auf sich hat. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren: Nur angemeldete Forderungen werden im Verfahren berücksichtigt. Und die Anmeldung betrifft sämtliche Forderungen der Genussschein-Inhaber. Das Gesetz - genauer § 41 der Insolvenzordnung - bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Somit sind auch Forderungen aus PROKON-Genussscheinen anzumelden, die "eigentlich" erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Anleger, die sich im nun anstehenden Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dort werden in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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77933 Lahr

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