PROKON-Genussscheine: Anleger sollten im Insolvenzverfahren Termine und Fristen beachten

PROKON-Genussscheine: Anleger sollten im Insolvenzverfahren Termine und Fristen beachten
12.05.2014520 Mal gelesen
Wenn Anleger/Gläubiger an einem Insolvenzverfahren teilnehmen, dann müssen sie auf verschiedene Friste und Termine achten. Auch im Fall PROKON stehen bereits die ersten wichtigen Termine fest.

Der 1. Mai war eine Zäsur im Fall PROKON. Nach dem Wirbel zu Jahresbeginn und der anschließenden Insolvenzanmeldung wurde am Tag der Arbeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Die PROKON-Anleger zählen nun zu den Insolvenzgläubigern, die an dem nun beginnenden Verfahren teilnehmen. Doch was bringt die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren konkret für die Genussschein-Inhaber mit sich? Auf was müssen die Anleger achten? Ein grundlegendes Prinzip eines Insolvenzverfahrens ist, dass die Gläubiger/Anleger sich um Verschiedenes kümmern müssen - sie werden nicht "automatisch" zu einem Teil des Verfahrens.

 

So müssen die Anleger/Gläubiger z. B. Fristen und Termine beachten. Im Fall PROKON stehen die ersten fixen Termine bereits fest: Zunächst wird am 22. Juli 2014 eine Gläubigerversammlung abgehalten. Bei dieser Versammlung wird der Insolvenzverwalter zunächst Bericht erstatten und mittteilen, was er bislang unternehmen hat. Zum anderen sollen im Rahmen der Gläubigerversammlung aber auch verschiedene Weichenstellungen für den weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens beschlossen werden. Da das Verfahren sich weiterentwickelt, sollten PROKON-Anleger sich auch weiterhin immer wieder informieren, welche Fristen einzuhalten sind bzw. welche Termine anstehen.

 

Ein weiteres wichtiges Datum ist der 15. September 2014. An diesem Tag endet die Anmeldefrist zur Anmeldung von Forderungen. Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, stellt sich an dieser Stelle die Frage, was es mit der Anmeldung von Forderungen auf sich hat. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren: Nur angemeldete Forderungen werden im Verfahren berücksichtigt. Welche Forderungen von Genussschein-Inhabern sind hiervon betroffen? Die Anmeldung betrifft sämtliche Forderungen. Dies deshalb, weil das Gesetz (§ 41 der Insolvenzordnung) bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Somit sind auch Forderungen aus PROKON-Genussrechte anzumelden, die "eigentlich" erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Anleger, die sich im nun anstehenden Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dort werden auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.prokon-schutzgemeinschaft.de