Allianz Flexi Immo: BGH entschied zum Thema Schließungsrisiko – Können Anleger des Dachfonds profitieren?

Allianz Flexi Immo: BGH entschied zum Thema Schließungsrisiko – Können Anleger des Dachfonds profitieren?
08.05.2014253 Mal gelesen
Die Schließung des Dachfonds Allianz Flexi Immo dauert bereits zwei Jahre an. Nun hat der Bundesgerichthof darüber entschieden, was Anlegern offener Immobilienfonds in der Anlageberatung über Schließungen mitgeteilt werden musste. Auch für Dachfonds-Anleger sind diese Urteile interessant.

Bereits mehr als zwei Jahre sind verstrichen, seitdem der Dachfonds Allianz Flexi Immo (ISIN: DE0009797332; WKN 979733) geschlossen wurde. Für die betroffenen Anleger bedeutet dies, dass sie hre Anteile nach wie vor nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Für jene Anleger, für die die Schließung überraschen war und die sich damit nicht abfinden möchten, können zwei Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes bieten.

 

Am 29.04.2014 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) über die Frage, ob Anleger bereits in der Anlageberatung darauf hingewiesen werden mussten, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können. Das Gericht entschied, dass Bankberater die Anleger hierüber informieren mussten. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird, ist eine Ausnahme vom Grundprinzip, dass die Anteile der offenen Immobilienfonds jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Aus diesem Grund müssen die Bankberater die Anleger auch ohne eine entsprechende Nachfrage des Anlegers über dieses Risiko informieren, so der Bundesgerichthof.

  

Können auch Anleger, die in Dachfonds investierten, von diesen Urteilen profitieren?

 

Die Urteile des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf offene Immobilienfonds und können daher nicht nicht direkt auf Dachfonds wie den Allianz Flexi Immo angewendet werden. Doch es gibt Ähnlichkeiten: Sowohl Dachfonds als auch offene Immobilienfonds beruhen auf ähnlichen gesetzlichen Regelungen und Grundprinzipien. Beide Fondsarten basieren auf dem Grundprinzip, dass Fondsanteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird jeweils durch die gesetzlich geregelte Ausnahme (die Aussetzung der Anteilsrücknahme) aufgeweicht.

 

Ob betroffene Anleger des Allianz Flexi Immo von diesen Entscheidungen profitieren können und selbst Ansprüche geltend machen können, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Wenn die in den in damaligen Beratungen übermittelten Informationen Zweifel in den Anlegern wecken (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellte ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Dachfonds Allianz Flexi Immo investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds Allianz Flexi Immo befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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