Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Was können Anleger, die von der Anlageberatung enttäuscht sind, unternehmen?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P: Was können Anleger, die von der Anlageberatung enttäuscht sind, unternehmen?
07.05.2014173 Mal gelesen
Dass ein offener Fonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann, erfuhr so mancher Anleger erst, als der Fonds tatsächlich geschlossen wurde. Für jene Anleger, die deshalb von ihrer Anlageberatung enttäuscht sind, bieten zwei neue Urteile des Bundesgerichtshofs Interessantes.

Dass die Krise der offenen Immobilienfonds sich auch Dachfonds auswirkt, mussten die Anleger einiger Dachfonds bereits feststellen. Auch der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (WKN: SEB1AA, ISIN: DE000SEB1AA9) blieb nicht verschont. Anfang 2012 setzte der Fonds die Anteilsrücknahme aus. Auf die Schließung folgte im Dezember 203 die Auflösung des Fonds. Diese Ereignisse irritierten nicht wenige Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P - insbesondere dann, wenn sie nicht wussten, dass ein Dachfonds geschlossen werden und sogar aufgelöst werden kann.

 

Doch nicht jeder Anleger möchte sich mit der Schließung und der späteren Auflösung abfinden. Insbesondere dann, wenn bei der Anlageentscheidung auf die Verfügbarkeit des investieren Geldes im Vordergrund stand. Dies zeigt sich schon daran, dass sich verschiedene Gerichte mit Klagen von Anlegern offener Fonds auseinandersetzen mussten, die wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz fordern.

 

Ein zentraler Punkt solcher Verfahren ist die Frage, ob die Bankberater bereits in der Anlageberatung über die Möglichkeit von Fondsschließungen und -auflösungen informiert haben bzw. dies hätten tun müssen. Nun hat der Bundesgerichtshof in dieser kontroversen Frage entschieden. In zwei Fällen entschied der BGH, dass Anleger von ihren Anlageberatern einen entsprechenden Hinweis erwarten durften. Die Schließung eines offenen Fonds ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Anleger ihre Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Aus diesem Grund mussten Berater ungefragt auf dieses Risiko hinweisen (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

 

Können auch Dachfonds-Anleger von den beiden Urteilen profitieren?

 

Die Urteile des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf Fälle, in welchen es um die Anlageberatungen zu offenen Immobilienfonds ging. Auf Dachfonds wie den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P können die Entscheidungen daher nicht unmittelbar angewendet werden. Jedoch beruhen Dachfonds und offene Immobilienfonds auf ähnlichen gesetzlichen Regelungen und Grundprinzipien. Beide Fondsarten zeichnen sich durch das Grundprinzip aus, dass Fondsanteile börsentäglich an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Diese Grundregel wird sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds durch eine gesetzlich geregelte Ausnahme (die Aussetzung der Anteilsrücknahme) aufgeweicht.

 

Ob betroffene Anleger des Fonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P von diesen Entscheidungen profitieren können und selbst Ansprüche geltend machen können, hängt in erster Linie von der individuellen Beratungssituation ab. Wenn die in den in damaligen Beratungen übermittelten Informationen Zweifel in den Anlegern wecken (z. B. weil nicht auf die Schließungsmöglichkeit hingewiesen wurde), sollte die Anlageberatung rechtlich überprüft werden. Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P, die wissen möchten, wie es um ihren Fall bestellte ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P und die beiden Schwesterfonds investierten.

 

Weitere Informationen zu zum Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P und den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de