PROKON-Insolvenz: Auch nach dem Verfahrensstart wird es für Anleger spannend bleiben

PROKON-Insolvenz: Auch nach dem Verfahrensstart wird es für Anleger spannend bleiben
06.05.2014167 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren hat gerade erst begonnen und es sind noch viele Fragen offen. Und es können sich im Lauf des Insolvenzverfahrens neue Fragen ergeben. Fachanwälte können betroffene Anleger unterstützen.

Der Fall PROKON zog in den vergangenen Wochen und Monaten die intensive Aufmerksamkeit der Medien auf sich. Nun ist das Insolvenzverfahren eröffnet und das Itzehoer Unternehmen wird bald nicht mehr die Schlagzeilen dominieren. Für die Inhaber der PROKON-Genussrechte ist der Fall damit jedoch noch lange nicht abgeschlossen. Das Insolvenzverfahren wird sie noch einige Zeit beschäftigen. Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH steht erst am Anfang und auch für zahlreiche Anleger ist dies der Start ins Unvertraute. Für sie stellt sich in erster Linie die Frage, was konkret auf sie zukommen wird. Und genau diese Frage lässt sich derzeit nicht mit endgültiger Sicherheit beantworten.

 

Da sich ein laufendes Insolvenzverfahrens weiterentwickelt, sollten PROKON-Genussrechte-Inhaber nicht nur am Anfang den Verlauf des Verfahrens verfolgen. So sollen beispielsweise in der am 22.07.2014 stattfindenden Gläubigerversammlung unter anderem verschiedene wegweisende Beschlüsse gefasst werden, die den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens beeinflussen. Aber auch nach der Gläubigerversammlung können sich Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf das PROKON-Insolvenzverfahren haben können (z. B. Klagen anderer Gläubiger).

 

Und es gibt noch weitere Termin, die die PROKON-Anleger im Auge behalten sollten. Die Anmeldungen der Forderungen müssen bis zum 15.09.2014 erfolgen. Die Gläubiger der PROKON Regenerative Energien GmbH - hierzu gehören auch die Genussrechte-Inhaber - müssen ihre Forderungen anmelden. Nur angemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt. Hierbei muss beachtet werden, dass auch solche Forderungen angemeldet werden müssen, die eigentlich noch gar nicht fällig sind. Denn § 41 der Insolvenzordnung bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - auch Forderungen, die erst später fällig wären, werden fällig. Die betrifft dies zum Beispiel PROKON-Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden. Die Forderungsanmeldung sollte jedoch nicht nur fristgerecht, sondern auch fachgerecht geschehen.

 

Anleger, die Unterstützung bei den verschiedenen Etappen des PROKON-Insolvenzverfahrens wünschen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

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