GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Windkraftfinanzierer Prokon hatte Anfang des Jahres Insolvenzantrag gestellt. Allerdings bleib lange unklar, ob es überhaupt zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen werde. Nun äußerte sich der vorläufige Insolvenzverwalter in verschiedenen Medien, dass das Insolvenzverfahren vermutlich Anfang Mai eröffnet werde.
Prokon hatte über Genussrechte rund 1,4 Milliarden Euro bei Anlegern eingesammelt. Inzwischen sollen Genussrechte im Wert von zirka 400 Millionen Euro gekündigt worden sein. Doch ob die Genussrechte gekündigt sind oder nicht - im Insolvenzverfahren steht für die Anleger eine Menge Geld auf dem Spiel.
Unterdessen wurden der Prokon-Gründer und ein weiterer Geschäftsführer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vollständig entmachtet, wie verschiedene Medien übereinstimmend berichten. Ursächlich dafür war wohl die Gründung einer Prokon-Genossenschaft, der die Anleger ihre Genussrechte anvertrauen sollten. Selbst der Verein "Die Freunde von Prokon" warnte allerdings vor diesem Schritt und distanzierte sich auf seiner Website in aller Deutlichkeit vom Prokon-Gründer.
Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, müssen die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass sie empfindliche Verluste hinnehmen müssen. Um diese zu minimieren, können sie begleitend auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Sowohl um die Forderungen zur Insolvenztabelle korrekt anzumelden als auch um weitere rechtliche Schritte prüfen zu lassen, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können. Im Sinne einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Zeichner der Genussrechte umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch die Verkaufsprospekte müssen auf ihre Vollständigkeit und den Wahrheitsgehalt der Angaben überprüft werden. Sind die Angaben unvollständig oder falsch, kommt Schadensersatz auf Rückabwicklung in Betracht.