Resch Rechtsanwälte: Prokon News- Insolvenz ohne Insolvenz. Prokon verweigert Auszahlung. Wie kommen die Prokon Anleger an ihr Geld?

Resch Rechtsanwälte: Prokon News- Insolvenz ohne Insolvenz. Prokon verweigert Auszahlung. Wie kommen die Prokon Anleger an ihr Geld?
20.01.2014238 Mal gelesen
Prokon verblüfft auch erfahrene Anlegerschützer: Prokon will die Insolvenzordnung anwenden, ohne dass eine Insolvenz vorliegt. In der Insolvenz nämlich bestünden keine fälligen Forderungen aus Genussrechten.

Weil aber keine fälligen Forderungen bestehen, gibt es auch keinen Insolvenzgrund für die Prokon.  Deshalb auch keine Insolvenz. Paradox oder genial?...

So lautet die Argumentation der Prokon, bei der sich die Prokon auf ein Gutachten eines Insolvenzrechtlers bezieht. Warum die gekündigten und fälligen Forderungen, warum sogar schriftliche Rückzahlungszusagen der Prokon selber ohne eröffnete Insolvenz nicht fällig sein sollen, bleibt freilich das Geheimnis.

Bei Zahlungsunfähigkeit muss Insolvenzantrag gestellt werden

Die Argumentation der Prokon kann nicht richtig sein. Dann käme es nie zur Insolvenz. Ordnungsgemäße Kündigungen, wohl auch das Widerrufsrecht aus der falschen Widerrufsbelehrung, erst recht schriftliche Rückzahlungszusagen lösen einen Rückzahlungsanspruch aus. Kann die Prokon nicht bezahlen, ist sie zahlungsunfähig. Der Prokon Geschäftsführer ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die überraschende Kehrtwendung der Prokon

So hat bislang auch Prokon Geschäftsführer Rodbertus argumentiert. Seine Drohung: Wenn nicht 95% des Genussrechtskapitals verzichten, kommt es zur Insolvenz. Mindestens 200 Millionen Euro von 1,4 Milliarden Euro sind gekündigt. Das von Rodbertus eingeforderte Quorum kann nicht mehr gehalten werden. Folglich müsste der Insolvenzantrag gestellt werden.

Genussrechtsinhaber haben keine Mitbestimmungsrechte in der Insolvenz

Rodbertus spricht von einer sogenannten Planinsolvenz. Das Unternehmen soll also im Rahmen der Insolvenz saniert werden. Ob dieser Plan aufgeht, entscheidet das Insolvenzgericht und die Gläubiger. Genussrechtsinhaber sind formell keine Gläubiger. Sie haben nur nachrangige Rechte und im Rahmen der Insolvenz keine Mitbestimmungsrechte.

Das Geschäftsmodell Prokon ist gescheitert

Rodbertus möchte als gescheiterter Unternehmer weiterhin in der Planinsolvenz das Sagen haben. Das Geschäftsmodell Prokon ist gescheitert. Prokon ist nicht konkurrenzfähig. Nicht die "Schweinemedien", die Banken und die Energiekonzerne oder die Verbraucherschützer sind schuld. Prokon arbeitet nicht rentabel. So lange ein solches Eingeständnis von Rodbertus nicht vorliegt, fällt es schwer, ihm die überfällige Sanierung der Prokon anzuvertrauen. Das Vertrauen vieler Anleger hat Rodbertus verspielt.

Resch Rechtsanwälte setzen fällige Zahlungsansprüche durch

"Wir werden fällige Zahlungsansprüche für unsere Mandanten gegen die Prokon durchsetzen", erklärt dazu Anlegerschutzanwalt Jochen Resch, "bis zur Eröffnung der Insolvenz können individuelle Forderungen vollstreckt werden". Selbst im Falle der Insolvenz hat ein Prokon Anleger mit einem Urteilstitel den Status eines Gläubigers, ist also nicht mehr rechtlos wie ein Genussrechtsinhaber.

Resch Rechtsanwälte. Anlegerschutz seit 1986

Seit 1986 stehen Resch Rechtsanwälte für Anlegerschutz. 28 Jahre Erfahrung. Resch Rechtsanwälte bieten Prokon Anlegern eine kostenlose Ersteinschätzung ihres Falles an. Nur erfolgversprechende Fälle werden übernommen. Rufen Sie an unter 030/88 59 77 0, oder schicken Sie eine E-Mail