Schiffsfonds „MS Pago“: Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Behauptung der Lange GmbH prüfen lassen

Schiffsfonds „MS Pago“: Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Behauptung der Lange GmbH prüfen lassen
11.12.2013316 Mal gelesen
Falschbehauptung der Lange GmbH kann nach Auffassung von Rössner Rechtsanwälte Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Bereits mehrfach hatten wir über die Flut an Schreiben berichtet, welche die Lange GmbH an interessierte Anleger versandte. Darin werden die von der Lange GmbH vertriebenen Schiffsfonds nahezu durchgängig als "hoch rentabel", "risikoarm" und "jederzeit fungibel" beschrieben. Wie nun bekannt wurde, ging Herr Michael Lange im Falle der "MS PAGO" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hierüber sogar noch hinaus:

Im Schreiben aus dem Jahr 2008 wurde von der Lange GmbH wahrheitswidrig behauptet, diese sei selbst als Gründungsgesellschafterin an dem Fonds beteiligt und verdiene daher "lieber (.) beim Betrieb des gemeinsamen Schiffes". Diese Aussage ist schlichtweg falsch und begründet nach Auffassung von Rössner Rechtsanwälte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen die Lange GmbH und auch gegen die tatsächlichen Gründungsgesellschafter des Fonds. Dies deswegen, weil der Vertrieb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) keine unwahren und vom Prospektinhalt abweichenden Aussagen tätigen darf, auch wenn der Prospekt korrekte Angaben enthält. Hierfür haften nach einem Urteil des BGH vom 14.05.2012 die Gründungsgesellschafter auch dann, wenn sie selbst gar keinen Kontakt zum Anleger hatten.

Davon abgesehen können noch weitere Aspekte den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Wie bereits oben erwähnt, beschrieb die Lange GmbH ihre vertriebenen Schiffsfonds in der Regel als "hoch rentabel", "risikoarm" und "jederzeit fungibel". Da es sich bei den Anteilen an Schiffsfonds aber um unternehmerische Beteiligungen handelt, sind sie naturgemäß auch hohen Risiken ausgesetzt. Dazu zählt u.a. auch das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes, die meist langen Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile mangels eines funktionierenden Zweitmarkts. Im Sinne einer anleger- und objektgerechten Beratung müssen die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage auch umfassend aufgeklärt werden.

Da kein Zweitmarkt für Schiffsfonds vorhanden ist, ist das Vorgehen gegen die Berater, den Vertrieb und die Gründer sowie  die Inanspruchnahme auf Schadensersatz oftmals die einzige Möglichkeit, sich schadlos von dem Fonds zu trennen.  

Mehr Informationen: www.roessner.de/schiffsfonds

 

Weitere Fragen beantwortet:

Robert D. Buchmann
Rössner Rechtsanwälte
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Tel.: 089 9989220
E-Mail: info@roessner.de
Informationen auch unter: www.roessner.de/schiffsfonds

Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sowie Privatpersonen bei Falschberatung durch Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz von Finanzmitteln ein. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsformen und berät juristische Personen bei alternativen Finanzierungsmodellen.

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