Gründungsgesellschafter auch bei Einsatz eines Vermittlers schadensersatzpflichtig – Kapitalmarktrecht

Gründungsgesellschafter auch bei Einsatz eines Vermittlers schadensersatzpflichtig – Kapitalmarktrecht
22.11.2013291 Mal gelesen
Gründungskommanditisten haften für unvollständige oder falsche Angaben der eingesetzten Vermittler, so der Bundesgerichtshof (BGH).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Beteiligt sich ein Anleger an einer Fondsgesellschaft, so haftet der Gründungskommanditist auch wenn er sich eines Vermittlers bedient. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.05.2012 (Az.: II ZR 69/12). Der BGH führte aus, der Gründungsgesellschafter müsse sich das Verhalten eines Anlagevermittlers, welcher durch einen Vertrieb mit dem die Gesellschaft zusammen arbeitet, eingesetzt wird nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurechnen lassen. Dies gelte auch dann, wenn eine hinreichende Aufklärung grundsätzlich durch die Prospekte gewährleistet sei, denn der Gesellschafter habe als zukünftiger Vertragspartner des Anlegers Aufklärungspflichten zu erfüllen. Jedenfalls gelte dies, wenn der betreffende Gesellschafter auch die Befugnis habe, für die Gesellschaft wesentliche Entscheidungen zu treffen.

Die besagte Haftung für Vermittler sei auch auf Untervermittler auszuweiten, so der BGH. Untervermittler werden nicht von der Gesellschaft selbst, sondern vom Vertrieb beschäftigt und entsprechend eingesetzt. Hier bestehe eine Gefährdungshaftung für Dritte und es sei unerheblich, ob der Gesellschafter selbst Kenntnis von den Weisungen habe oder nicht oder diese jedenfalls billigend in Kauf nehme. Der BGH ist der Auffassung, es sei lediglich relevant, ob der Gesellschafter mit dem Einsatz eines solchen Untervermittlers rechnen durfte oder nicht.

Der BGH führte aus, dies habe auch zu gelten, wenn der Vermittler von den Angaben im Prospekt abweicht.

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, die rechtlich mit der Offenen Handelsgesellschaft zu vergleichen ist. Der bedeutende Unterschied ist, dass es zumindest einen Komplementär und einen Kommanditisten gibt.

Die Gründung einer Kommanditgesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Hierbei ist es wichtig, dass die Interessen und persönlichen Belange der Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag Ausdruck finden.

Es kann somit von Vorteil sein, sich bei der Gründung einer Gesellschaft an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, welcher hilft, die Interessen der Gesellschafter in den Vertrag aufzunehmen und über facettenreiche Möglichkeiten und etwaige Schwierigkeiten aufklären kann.

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