Swaps: Urteil des OLG Düsseldorf gibt Kommunen neue Hoffnung

Swaps: Urteil des OLG Düsseldorf gibt Kommunen neue Hoffnung
04.11.2013206 Mal gelesen
Entscheidung des OLG Düsseldorf gibt Kommunen, die mit Zinswetten / Swaps Geld verloren haben, wieder neue Hoffnung.

Städte und Gemeinden, die aufgrund von Zinswetten, auch Swaps genannt, in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wieder hoffen. Das OLG entschied, dass die nordrhein-westfälische Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen aus Zinswetten, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der damaligen WestLB abgeschlossen hatte, mehr leisten muss (Az.: I-9U 101/12).

Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Auch hier hatte die Stadt Ennepetal im Streit um Verluste durch riskante Zinswetten gegen die Erste Abwicklungsanstalt (EAA), Rechtsnachfolgerin der WestLB, vor dem Landgericht Düsseldorf obsiegt. Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, hält die Entscheidung des OLG durchaus für wegweisend: "Die Entscheidung lässt sich sicher auch auf viele andere Städte und Gemeinden übertragen, die im Zusammenhang mit Swaps viel Geld verloren haben."

In der Urteilsbegründung stellte das OLG Düsseldorf die Schutzbedürftigkeit von Kommunen fest und verwies darauf, dass von ihnen keine detaillierten Kenntnisse bei Swap-Geschäften erwartet werden können. "Das bedeutet, dass auch Städte und Gemeinden in dieser Angelegenheit von der Bank umfassend über sämtliche Risiken aufgeklärt werden müssen. Die Grundsätze zur Beratungs- und Aufklärungspflicht der Banken bei Swap-Geschäften müssen also auch gegenüber Kommunen beachtet werden", so Cäsar-Preller. Im konkreten Fall hätte die Stadt Ennepetal darauf hingewiesen werden müssen, dass ihr Verlustrisiko höher einzuschätzen sei als das der Bank. "Das ist für Kommunen natürlich eine wesentliche Information. Bei entsprechender Kenntnis wäre es möglicherweise erst gar nicht zum Abschuss gekommen", erklärt der Jurist.

Die EAA hat allerdings noch die Möglichkeit, beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.

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