Resch Rechtsanwälte: MPC Schiffsfonds in der Krise!

Resch Rechtsanwälte: MPC Schiffsfonds in der Krise!
04.04.2013356 Mal gelesen
Die beratenden Banken und Sparkassen haften den Anlegern wegen Verschweigen der Vermittlungsprovisionen...

Die MPC Capital AG initiierte nach eigenen Angaben inzwischen 126 Schiffsbeteiligungen mit 223 Schiffen und einem Gesamtemissionsvolumen von € 3 Milliarden.

Die Schiffsfonds sind als Kommanditgesellschaften ausgestaltet, an denen sich die Anleger als Kommanditisten beteiligen konnten.  Das für die Investition notwendige Kapital wird nur zu rund 25% von den Anlegern als Kommanditeinlage erbracht; die weiteren 75% sind Bankdarlehen.

In den vergangenen Jahren stellte sich diese Konstruktion als überaus problematisch dar, denn bei sinkenden Chartereinnahmen aufgrund erheblicher Überkapazitäten, waren reduzierte oder ausgesetzte Ausschüttungen sowie Rückstände bei den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Banken die logische Folge. Gegenwärtig erleben Tausende von Anlegern in vielen Schiffsfonds, dass die Fondsverwaltung Kapitalerhöhungen durch Nachschüsse und die Rückzahlung von Ausschüttungen fordern.

Erst jetzt wird Anlegern bewusst, dass die Ausschüttungen der vergangenen Jahre nicht nur aus den Erträgen des Chartergeschäfts erfolgt sind, sondern vielmehr Rückzahlungen aus den Einlagen der Kapitalanleger waren, so dass in dieser Höhe die Einlageverpflichtung des Kommanditisten nach § 172 IV HGB neu auflebt.

Scheitert das Sanierungskonzept, kommt es zur Kündigung der Darlehen und Verwertung der Schiffe. Die Anleger sehen bestenfalls einen Bruchteil ihrer Einlage wieder.

Anleger sind jedoch nicht rechtlos. Es gibt Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung durch die im erheblichen Umfang mit dem Vertrieb dieser Schiffsbeteiligungen betrauten Banken und Sparkassen.

In den uns bekannten Fällen sind den Anlegern von Bankberatern die Schiffsbeteiligungen als sichere Anlagemöglichkeit beworben worden. Ein Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Zudem muss ein Berater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Bankberater haben die Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass der Rat zur Beteiligung an einem Schiffsfonds wohl nur wegen der Zahlung einer hohen Provision an die Bank erteilt wurde. Die Provisionen, bzw. sogenannte Kick-Backs betrugen zum Teil deutlich mehr als 10% der Einlage des Kommanditisten. Über diese Provisionen sind Anleger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unaufgefordert aufzuklären.

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte vertritt zahlreiche Kommanditisten von Schiffsfonds gegenüber Banken und Sparkassen und fordert die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung. Anleger haben einen Schadenersatzanspruch, der auf die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet ist.

Wir empfehlen daher allen Anlegern, die sich an einem Schiffsfonds beteiligt haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Wir erstellen für Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.