Widerruf eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilien- oder Investmentfonds auch noch nach Jahren möglich.

Aktien Fonds Anlegerschutz
19.03.2013359 Mal gelesen
So hat erst jüngst auch das OLG Hamm mit Urteil vom 23.01.2013 (I-8 U 281/11). entschieden, dass ein Anleger auch nach Jahren sein Widerrufsrecht bzgl. des Beitritts zu einer Fondsgesellschaft ausüben, d.h. seinen Beitritt widerrufen kann. Tritt ein Anleger im Wege eines Haustürgeschäfts einem Investmentfonds (z.B. geschlossener Immobilienfonds oder Schiffsfonds) bei, kann er seinen Beitritt normalerweise binnen 14 Tagen widerrufen. Diese Frist läuft jedoch nicht, wenn er über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht unzutreffend belehrt wurde. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs scheidet er dann aus der Fondsgesellschaft aus.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus durchgeführten Beratungsgesprächen entschieden, sich zum Zwecke der Kapitalanlage mit einer Einlage an einem Investmentfonds der Beklagten zu beteiligen. Nachdem sie über 22.000 € eingezahlt hatten, erklärten sie im Dezember 2009 den Widerruf ihrer Beteiligungen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Beitritt beruhe nicht auf einem Haustürgeschäft. Die Beitrittserklärung sei zudem im Dezember 2009 nicht mehr zu widerrufen gewesen, weil die dafür vorgesehene Frist zuvor abgelaufen sei. Die Anleger seien bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung ordnungsgemäß belehrt worden.

Das OLG Hamm hat dem klagenden Verbraucher Recht gegeben und festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau seit Dezember 2009 nicht mehr als Gesellschafter an der beklagten Fondsgesellschaft beteiligt sind. Sie hätten ihren im Januar 2008 erklärten Beitritt gem. §§ 355, 312 BGB im Dezember 2009 wirksam widerrufen.

Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft sind die Regeln über den Haustürwiderruf anzuwenden. Ein Haustürgeschäft liege vor. Dem Beitritt seien fünf Verhandlungen vorausgegangen, bei denen zusammenhängende Inhalte besprochen worden seien. Deswegen habe eine fortwirkende Überraschungssituation vorgelegen.

Der Widerruf sei auch noch im Dezember 2009 möglich gewesen, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. In der hierzu verfassten Erklärung sei versäumt worden, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er im Falle eines Widerrufs lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richteten.

Diese Folge gelte auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Sie haben zwar keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung zustehendes Abfindungsguthaben, dessen Höhe nunmehr noch ermittelt werden muss.

Sofern Sie ebenfalls Beteiligungen an derartigen Fonds, etwa im Rahmen einer Haustürsituation erworben haben oder aber nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sein, bspw. sofern die Beitrittserklärung eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beinhalten sollte, so können Sie noch Jahre später Ihr Widerrufsrecht geltend machen.

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