Lloyd Fonds Flottenfonds X – MS "Miami" und "MS Newark" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG

Lloyd Fonds Flottenfonds X – MS "Miami" und "MS Newark" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG
26.12.2012520 Mal gelesen
26.12.2012: 105-%-Klausel bereitet den Schiffen große Probleme

Aktuelle Lage

Der Lloyd Fonds Flottenfonds X besteht aus den beiden Containerschiffen MS Miami und MS Newark.

Auch dieser Fonds hat die Krise im Schiffsfondsbereich deutlich zu spüren bekommen. Aus den bisher veröffentlichten Leistungsbilanzen wird ersichtlich, dass es dem Flottenfonds seit Inbetriebnahme der Schiffe nicht gelungen ist, die prospektierten Chartereinnahmen zu erwirtschaften. Statt der prospektierten Ausschüttungen wurden lediglich ca. 35 % ausgeschüttet!

 

Auch hinsichtlich der Kredittilgungen hinkt der Fonds den Prospektwerten deutlich hinterher. Gerade dieser Umstand kann dem Fonds zum Verhängnis werden.

 

Der Kurs auf dem Zweitmarkt liegt aktuell lediglich noch bei 26 %, obwohl der Fonds gerade mal seit 2006 existiert!

  

Wo liegen die Ursachen?

 

Die aktuellen Probleme vieler Schiffsbeteiligungen haben zum Großteil identische Ursachen: die Charterraten der Schiffe reichen nicht aus, um die Kosten abzudecken und nebenher noch die prospektierten Ausschüttungen zu sichern. Ein weiteres Problem ist die sog. 105 %-Klausel: tatsächlich ist es so, dass der Prospekt einen Hinweis auf die sog. 105%-Klausel enthält, die den finanzierenden Banken ermöglicht, die Auszahlung von Ausschüttungen zu verweigern.

 

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater ebenso hinweisen müssen, wie auf etwaige Risiken, die entstehen können, wenn sich der Wechselkurs des Yen zum US-Dollar negativ entwickelt.

Dies ist bei dem Lloyd Fonds Flottenfonds Xinsoweit von besonderer Bedeutung, als dass erhebliche Teile der Einlagenzahlungen der Anleger für Vergütungen bzw. Provisionen an den Vertrieb gezahlt und nicht für Investitionen in die Zielobjekte, hier die zwei Schiffe, verwendet worden sein sollen.

Die Darlehen in US-Dollar bereiten Schwierigkeiten. Die MS Miami verstieß gegen die sog. 105-%-Klausel: da der Wert des Containerschiffs niedriger war als der Wert des Kredits, mußten Sondertilgungen geleistet werden. Auch in der Bilanz der MS Newark bilden US-Dollar und Yen-Kredite einen Risikofaktor wegen dieser 105-%-Klausel.

Zu Recht fürchten die Anleger deshalb um ihre Einlagen.

Was können Sie tun?

 

Den Betroffenen kann jedoch in aller Regel geholfen werden. So bestehen zumeist gleich mehrere Möglichkeiten, unternehmerische Beteiligungen wie Schiffsfonds-Anlagen rückabzuwickeln bzw. den entstandenen Schaden geltend zu machen.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater/Anlagevermittler bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Vergütungen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Generell gilt, daß ab 15 % Provisionshöhe wegen der Auswirkung auf die Rentabilität der Anlage ausdrücklich auf die Höhe der Provisionen hingewiesen werden muß, egal, ob Vermittler eine Bank oder ein freier Anlageberater war.

Eine Schiffsbeteiligung ist grundsätzlich eine unternehmerische Beteiligung, bei der ein Totalverlustrisiko besteht,  und ist daher zur Altersvorsorge nicht geeignet - so hat dies der Bundesgerichtshof entschieden!

Alle Anleger hätten darüber aufgeklärt werden müssen, daß Ausschüttungen möglicherweise zurückgezahlt werden müssen - was in der Regel auch nicht der Fall war.

Auch wurden  die Anleger in der Regel nicht darüber aufgeklärt, daß die Fondsbeteiligung nicht ohne weiteres verkäuflich ist, und wenn, dann meistens mit großen Abschlägen.

Über all diese Punkte hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen - sollte dies nicht der Fall gewesen sein, gehen wir davon aus, daß die Anleger eventuell Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die beratende Bank oder gegen den Anlageberater vor Gericht durchsetzen können.

Nach unserem Wissen sind viele Anleger vor Abschluß des Beteiligungsvertrages systematisch falsch bzw. unzureichend von ihren Beratern aufgeklärt worden. Hätten sie über all die o. g. Punkte Bescheid gewußt, hätten die Anleger in den meisten Fällen wahrscheinlich gar nicht unterschrieben.

Normalerweise gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist, die ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem Sie Kenntnis von der Schieflage des Fonds erhalten haben. Beachten Sie, daß Ihre Ansprüche jedoch allerspätestens nach 10 Jahren, und zwar stichtagsgenau, verjähren. Dies bedeutet, daß, wenn Sie z. B. am 27.12.2002 den Fondsbeitritt unterschrieben haben, am 27.12.2012 Verjährung eintritt!

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, daß die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist! 

Unsere Fachanwaltskanzlei ist bereits in zahlreichen Fällen beauftragt, gegen die Berater vorzugehen. Wir beraten Sie gerne hierzu!