Schiffsfonds: Am 31.12.2012 verjähren viele Ansprüche

Schiffsfonds: Am 31.12.2012 verjähren viele Ansprüche
20.11.2012320 Mal gelesen
Angesichts der Schifffahrtskrise fragen sich viele Schiffsfonds-Anleger, ob sie Schadensersatz fordern können. Allerdings sind nicht wenige Ansprüche akut von der Verjährung bedroht. Anwälte können Ansprüche wirksam sichern.

Für die Schifffahrtsbranche, die Schiffsfonds und deren Anleger stand das Jahr 2012 im Zeichen der Krise. Dutzende Schiffsfonds, deren Schiffe von der Schifffahrtskrise in (finanzielle) Bedrängnis gebracht wurden, mussten sich im Jahr 2012 mit ernsthaften Problemen wie Schiffsinsolvenzen oder Sanierungsplänen auseinandersetzen. Und ein Ende der Krise ist nicht abzusehen, da Mitte November neue Experteneinschätzungen von einer weiteren Insolvenzenwelle in den Reihen der Schiffsfonds ausgehen. Betroffene Anleger stellen sich die Frage, ob die Investition in einen Schiffsfonds vielleicht ein großer Fehler war und ob ihr investiertes Geld verloren ist, oder ob es gerettet werden kann.

 

Ein "Rettungsring", nach dem viele Anleger greifen, sind Schadensersatzansprüche, wie sie sich zum Beispiel aus falscher Anlageberatung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung der Kapitalanlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geklärt werden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen bekamen von nicht wenigen Schiffsfondsanlegern mitgeteilt, dass bei ihren Beratungsgesprächen die Risiken und Nachteile der Schiffsfonds nicht oder nur sehr oberflächlich angesprochen wurden. In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Kanzlei kann von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht die Rede sein, sodass Schadensersatzansprüche bestehen.

 

Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden

 

Oft handelt es sich bei "verunglückten" Schiffsfonds um Kapitalanlage, die vor vielen Jahren getätigt wurden. Gerade bei den älteren Kapitalanlagen spielt das Thema Verjährung eine wichtige Rolle. Grob umrissen hat es mit der Verjährung folgendes auf sich: Möchte ein Anleger beispielsweise Geld fordern, weil er von seiner Bank falsch beraten wurde und deswegen in einen Schiffsfonds investierte, machte er (Schadensersatz)Ansprüche geltend. Allerdings können Ansprüche nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber schiebt später geltend gemachten Ansprüchen einen Riegel vor: die Verjährung. Derjenige, von dem beispielsweise Schadensersatz wegen Falschberatung gefordert wird, kann sich nachdem Ablauf der Verjährungsfrist auf die Verjährung berufen. Dann kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden, sodass verjährte Ansprüche praktisch leerlaufen.

 

Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen!

 

Je nach Anspruchsart können die Zeitfenster, während derer die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, unterschiedlich lang sein. Im Zusammenhang mit Falschberatungen spielt beispielsweise die 10-jährige Höchstfrist eine besondere Rolle. Wichtig ist dies momentan für Anleger, die sich im Jahr 2002 an ihrem Schiffsfonds beteiligten. Weiterhin müssen Anleger in diesem Zusammenhang beachten, dass nicht alle Ansprüche am Jahresende verjähren. Denn im Bereich des Kapitalanlagenrechts verjähren Ansprüche nicht immer zum Jahresende, sondern es gibt auch tagesgenaue Verjährungsfristen gibt. Es kommt dann auf das genau Datum des Beitritts zum dem Schiffsfonds an.

 

Doch neben dieser Höchstfrist können Ansprüche der Schiffsfonds-Anleger auch bereits früher von der kenntnisabhängigen Verjährung bedroht sein Hinter der kenntnisabhängigen Verjährung verbirgt sich folgender Gedanke: Wenn ein Anleger weiß bzw. Verdacht schöpfen muss, dass die Beteiligung an dem Schiffsfonds nicht die richtige Anlageentscheidung war, dann soll er sich zeitnah zur Wehr setzen. Der Gesetzgeber gibt einem Anleger drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen (§ 199 Abs. 1 BGB und § 195 BGB). Da nicht immer sicher bestimmt werden kann, an welchem Tag der Anleger "genug" Wissen hatte, um die Frist in Gang zu setzen, regelt das Gesetz, dass diese Art der Verjährung pauschal am Ende des Jahres eintritt.

 

Wurden Anlegern in Anlegerschreiben "Hiobsbotschaften" wie drohende Schiffs- oder Fondsinsolvenzen oder ähnliches angesprochen, kann dies Kenntnis von der falschen Anlageberatung vermitteln, da Anlegern ab diesem Zeitpunkt klar sein kann, dass ihre Kapitalanlage eine risikobehaftete Unternehmensbeteiligung ist. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist endet am Ende des dritten Jahres nach der Kenntniserlangung. Für Anleger, die ab dem Jahr 2009 "Bescheid wussten", ist der 31.12.2012 das Ende der Verjährungsfrist.

 

Verjährung kann gehemmt werden

 

Angesichts der Vielzahl der Verjährungsfristen, sollten Anleger, die auf der sicheren Seite sein möchten, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Bei einer rechtlichen Beratung kann geklärt werden, ob tatsächlich Verjährung droht und es können Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung zu hemmen. Ist die Verjährung "gestoppt", können die Ansprüche der Anleger wirksam durchgesetzt werden.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Verjährung 2012

 

Einen Expertencheck von Rechtsanwälten für € 50.- finden Sie hier. Sie wissen danach, was Sie tun können:

http://www.dr-stoll-kollegen.de/kanzlei/kosten

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Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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