Verjährung 2012: Am Jahresende werden viele Ansprüche von Fondsanlegern „wertlos“

Verjährung 2012: Am Jahresende werden viele Ansprüche von Fondsanlegern „wertlos“
12.11.2012322 Mal gelesen
Schadensersatzansprüche von Anlegern, die sich an geschlossenen Schiffs-, Medien-, Immobilien oder sonstigen Fonds beteiligten, sind akut von der Verjährung bedroht. Die Verjährung, die Ansprüche undurchsetzbar werden lässt, kann aber aufgehalten werden.

Das Thema Verjährung wird am Ende eines Jahres für Fondsanleger besonders wichtig. Ist ein Anspruch verjährt, kann derjenige, von welchem Schadensersatz gefordert wird, sich auf die Verjährung berufen und der Anspruch läuft praktisch leer, weil er nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann. Bei nicht wenigen Ansprüche, die sich aus Beteiligungen an Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds oder sonstigen geschlossenen Fonds ergeben, droht in wenigen Wochen die Verjährung.

 

Die Zeitfenster, während derer Fondsanleger ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können, sind unterschiedlich lang. Ansprüche aus falscher Anlageberatung können maximal 10 Jahre später geltend gemacht werden (§ 199 Abs. 4 BGB). Wichtig ist dies momentan für Anleger, die sich im Jahr 2002 an einem Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds oder sonstigen geschlossenen Fonds beteiligten. Doch diese Höchstfrist ist nicht die einzige Verjährungsfrist. Gerade am Jahresende droht die kenntnisabhängige Verjährung.

 

Viele Ansprüche sind am Jahresende von Verjährung bedroht

 

Hinter der kenntnisabhängigen Verjährung verbirgt sich - grob umrissen - folgender Gedanke: Wenn ein Anleger weiß bzw. Verdacht schöpfen muss, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds nicht die richtige Anlageentscheidung war, dann soll er sich zeitnah zur Wehr setzen. Der Gesetzgeber gibt einem Anleger drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen (§ 199 Abs. 1 BGB und § 195 BGB). Da nicht immer sicher bestimmt werden kann, an welchem Tag der Anleger "genug" Wissen hatte, um die Frist in Gang zu setzen, regelt das Gesetz, dass diese Art der Verjährung pauschal am Ende des Jahres eintritt.

 

Doch wann verfügt ein Anleger über eine entsprechende Kenntnis? Eine in allen Fälle zutreffende, einfache Antwort gibt es nicht, denn es gibt in jedem Einzelfall viele Aspekte zu beachten, die Kenntnis vermitteln können. Wann ein Fondsanleger über genug Wissen verfügt bzw. verfügen musste, um die dreijährige Verjährungsfrist in Gang zu setzen, kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung durch spezialisierte (Fach)Anwälte sicher beantwortet werden. Besonders bei Schiffsfonds, welche von der ersten Welle der Schifffahrtskrise in den Jahren 2009 und 2010 in Mitleidenschaft gezogen wurden, kann die Verjährung unmittelbar bevorstehen.

 

Verjährung kann "gestoppt" werden

 

Droht ein Anspruch am 31.12.2012 zu verjähren, muss ein Anleger nicht hilflos zusehen, wie Schadensersatzansprüche undurchsetzbar werden. Die Verjährung kann gehemmt werden - jedoch nur durch bestimmte Maßnahmen. Anleger, die auf der sicheren Seite sein möchten, können die Verjährung durch einen Anwalt wirksam hemmen lassen.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Verjährung 2012

 

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