Filmfonds, Steuernachforderungen und Schadensersatzansprüche: Achtung Verjährung!

Filmfonds,  Steuernachforderungen und Schadensersatzansprüche: Achtung Verjährung!
29.10.2012289 Mal gelesen
Nicht wenige als Steuersparmodell verkaufte Filmfonds entpuppen sich als Steuerfallen. Wie können Anleger sich wehren? Vorsicht (drohende) Verjährung, wenn Anleger sich im Jahr 2002 an ihrem Filmfonds beteiligten! Fachanwalt kann Schadensersatz „sichern“.

Wären Filmfonds keine Kapitalanlagen, sondern Filme, dann wären sie entweder Horrorfilm oder nervenaufreibende Thriller. Denn die einst als "Steuersparmodelle" angepriesenen Filmfonds entpuppten sich in vielen Fällen als Steuerfallen, die aufgrund von Steuernachforderungen ihren Anlegern Alpträume bereiten. Denn zum einen wurden oft hohe Verluste steuerlich geltend gemacht, die nun des Öfteren aberkannt werden; zum anderen kann das Finanzamt Steuernachzahlungen mit jährlich 6 % verzinsen. Erste Filmfonds setzen sich gegen die Aberkennung der Steuervorteile zur Wehr und es sind bereits entsprechende Klagen vor den Finanzgerichten anhängig.

 

Steuernachforderungen schrecken Anleger auf

 

Doch auch das steuerrechtliche Vorgehen birgt für die Anleger Unwägbarkeiten. Zwar kann die Aussetzung der Vollstreckung beantragt werden, die Zinslast baut sich aber weiterhin auf. Für die Anleger der Filmfonds bedeutet dies, dass sie oftmals die unangenehme Wahl zwischen der umgehenden Begleichung der Steuernachforderung und dem Abwarten der endgültigen Entscheidung haben. Angesichts des langen Zeitraums, den ein solches Verfahren in Anspruch nehmen kann und der oft über Jahre ohnehin bereits aufgehäuften Zinsen, ist dies keine einfach zu fällende Entscheidung.

 

Vergleicht man die miserable Situation der Filmfonds mit den einstigen Anpreisungen, stellt sich die Frage, ob den Anleger nicht schon bereits bei der Investition falsch beraten wurden. In der Tat stellt sich die Frage, ob die Anlageberatung ordnungsgemäß ablief, denn bei der rechtlichen Beratung von Filmfonds-Anlegern durch die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen zeigt sich immer wieder, dass Beratungsgespräche Mängel aufwiesen. So wurden oftmals die Vorteile einer Investition betont, während die Risiken nur unzureichend dargestellt wurden. Genau eine solche umfassende und realistische Darstellung der Vor- und Nachteile muss im Rahmen einer Anlageberatung aber erfolgen.

 

Die Rechtsprechung fasst die verschiedenen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Beratungsgespräch unter dem Stichwort anleger- und anlagegerechte Anlageberatung zusammen. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssen in einem ersten Schritt die Wünsche und Ziele eines Anlegers erfasst werden, sei es die Sicherheit des investierten Geldes, eine verlässliche Altersvorsorge oder gute Renditen. Entsprechend dieser Ziele mussten die Berater eine Kapitalanlage auswählen und diese dem Anleger vorstellen. Wie funktioniert die Anlage und welche Risiken bestehen? Auch die (versäumte) Aufklärung über Provisionen ist ein Knackpunkt vieler Anlageberatungsgespräche.

 

Ordnungsgemäße Risikoaufklärung fand nicht in jeder Anlageberatung statt

 

Wurde eine dieser Aufklärungspflichten verletzt, steht Anlegern Schadensersatz zu. Bezogen auf Filmfonds ist bei der Beratung von Mandanten immer wieder festzustellen, dass die verschiedenen Gefahren wie das Totalverlustrisiko oder schon die Tatsache, dass es sich bei einem Filmfonds um eine Unternehmensbeteiligung handelt, nicht immer Gesprächsgegenstand gewesen. Im Fall einer Falschberatung können sich die Anleger eines Filmfonds von ihrer Fondsbeteiligung trennen und Schadensersatz fordern. Sie müssen dann so gestellt werden, als hätten sie sich nie an dem Fonds beteiligt. Gerade im Hinblick auf die aktuellen Steuernachforderungen kann sich ein solcher Anspruch als "Rettungsanker" erweisen.

 

Filmfonds aus dem Jahr 2002 akut von Verjährung bedroht

 

Allerdings müssen die Anleger eines Filmfonds in diesem Zusammenhang auch die gerade bei älteren Beteiligungen brisante Frage der Verjährung beachten. Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung verjähren genau 10 Jahre nach der Zeichnung (§ 199 Abs. 4 BGB). Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2002 entstanden - d. h. der Anleger wurde im Jahr 2002 falsch beraten - jetzt bereits verjährt sind oder von der Verjährung bedroht sind. Es kommt insofern auf das genaue Zeichnungsdatum an. Sind Ansprüche verjährt, können sie nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Droht ein Anspruch "lediglich" in Kürze zu verjähren, können von Anwälten noch Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern.

 

Neben der zehnjährigen Höchstfrist gibt es noch weitere Verjährungsfristen, zum Beispiel die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Erfahren Anleger, dass sie falsch beraten wurden, können sie ihre Ansprüche nur noch bis zum Ende des dritten Jahrs seit der Kenntniserlangung durchsetzen. In diesem Zusammenhang können wirtschaftliche "Hiobsbotschaften von Seiten des Fonds von Bedeutung sein.

 

Anleger, bei deren Filmfonds die "Steuerfalle" bereits zugeschnappt ist oder die sich aus sonstigen Gründen von ihrer Fondsbeteiligung trennen möchten, können sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinsichtlich ihrer individuellen Rechte und deren Sicherung vor drohender Verjährung beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt und berät bereits Anleger verschiedener Filmfonds.

 

Weitere Informationen:

Infoseite Verjährung 2012

 

Einen Expertencheck von Rechtsanwälten für € 50.- finden Sie hier. Sie wissen danach, was Sie tun können:

http://www.dr-stoll-kollegen.de/kanzlei/kosten

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