DEGI International: Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Aktien Fonds Anlegerschutz
21.06.2012547 Mal gelesen
In einem von uns vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren wegen des seinerzeit von der Allianz bzw. der Allianz Global Investors (nachfolgend Aberdeen Kapitalanlagegesellschaft mbH) vertriebenen offenen Immobilienfonds „DEGI International“ (WKN 800799) hatte das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Geeignetheit dieser Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte insbesondere Stellung nehmen zu den Angaben der Allianz Global Investors, ob der DEGI International der Risikoklasse 1 zuzuordnen sei oder ob dieser nicht erhöhte Risiken aufwies und daher bspw. als sichere Kapitalanlage, insbesondere zum Zwecke der Altersvorsorge ungeeignet sei.

In seinem Gutachten verwies der Sachverständige u.a. auf die durchaus erheblichen Risiken des Immobilienfonds, die sich sowohl aus dem tatsächlichen Immobilienbestand als auch aus der extrem hohen regionalen Konzentration auf Europa und insbesondere Frankreich ergeben, wie auch auf den bereits damals erheblichen hohen Verschuldungsgrad des Fonds von über 36 %. Weiter wies der Sachverständige darauf hin, dass auch bereits im Frühjahr 2008 eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Rücknahmeaussetzungen festzustellen war, über die potenzielle Anleger hätten informiert werden müssen.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat mit dem vorliegenden Gutachten eindrucksvoll unsere Rechtsauffassung bestätigt, wonach "es sich bei dem DEGI International um eine relativ riskante Variante eines offenen Immobilienfonds, der - zum Erwerbszeitpunkt - sowohl erhebliche Schwankungs-, Ausfallrisiken und hohe Liquidierbarkeitsrisiken beinhaltete" handelt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Zuordnung in die Risikoklasse 1 auch Anfang 2008 nicht sachgerecht bzw. vertretbar war. Vielmehr hätte der DEGI International in die Risikoklasse 3 eingestuft werden müssen.

So hat u.a. auch das Landgericht Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 25.11.2011 (2-10 O 214/11) festgestellt, dass eine Geldanlage in einen offenen Immobilienfonds für "sicherheitsorientierte" Anleger (Anlageklasse 1) nicht geeignet ist. Offene Immobilienfonds bergen Verlustrisiken und dürfen daher solchen Anlegern nicht empfohlen werden, die eine sichere Geldanlage als Anlageziel haben. Wenn ein Berater einem sicherheitsorientierten Kunden dennoch einen solchen Fonds verkauft, liegt eine Falschberatung vor und der Kunde kann Schadenersatz beanspruchen.

Insgesamt kann danach kaum ein Zweifel mehr daran bestehen, dass die von uns vertretene Klägerin, der diese Fondsbeteiligungen ausdrücklich zum Zwecke der Altersvorsorge wie u.a. auch mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit des Anlagebetrages verkauft worden war, falsch beraten worden war und daher auch Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung der erworbenen Fondsbeteiligung hat. In diesem Fall könnte die Klägerin die erworbenen Fondsanteile zurückgeben gegen Rückzahlung ihres Anlagebetrags einschließlich einer angemessenen Verzinsung sowie Erstattung aller ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.

Da das vom Landgericht eingeholte Gutachten die objektive Eignung des DEGI International-Fonds als Produkt zur Altersvorsorge generell in Frage stellt, kommt dem vorliegenden Gutachten sicherlich auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu. Die hiervon ausgehende Gefahr hat mittlerweile auch die Gegenseite erkannt, die nun versucht, mit allen prozessualen Mitteln das Gutachten aus der Welt zu schaffen. So wurde der Sachverständige auf Betreiben der Anwälte der verklagten Aberdeen Kapitalanlagegesellschaft mbH kurzerhand wegen der angeblichen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dem Unterzeichner in der gebotenen Form nahegelegt, über das Gutachten des Sachverständigen nicht weiter zu berichten.

Bislang liegt ein gegenteiliges Gutachten nicht vor, wie auch nach unserer Einschätzung und Erfahrung im Kapitalanlagerecht mit einem "Persilschein" für den Fonds DEGI International endgültig nicht zu rechnen ist. Deshalb dürften die Feststellungen des Sachverständigen in dem vorliegenden Gutachten auch zukünftig durchaus Grundlage zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bieten in den Fällen, in denen Beteiligungen an dem DEGI International als geeignet zur Altersvorsorge und/oder mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit der angelegten Gelder beworben und verkauft wurden.

Sollten Sie annehmen, im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fondsbeteiligungen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen wir Ihnen für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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