MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Beim Insolvenzverfahren geht’s endlich weiter

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14.10.2011334 Mal gelesen
Die Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bestandskräftig. Die Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF und der Germanicum Beteiligungstreuhand GmbH (Germanicum) können weiter gehen.

Mit Urteil vom 13. Juli 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision der MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG (MSF) gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

 

Schon seit einer halben Ewigkeit warten die Anleger darauf, dass die Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF und der Germanicum voran gehen. Hieran war der Insolvenzverwalter bislang gehindert, da die Abwicklungsanordnung der BaFin noch nicht bestandskräftig war. Diese "Hängepartie" ist nunmehr beendet.

 

Zuletzt hatte der Fonds vor dem BVerwG versucht, die Abwicklungsanordnung der BaFin, die letztlich zur Insolvenz der Gesellschaften führte, zu "kippen". Dies konnte nach Auffassung des BVerwG schon keinen Erfolg haben, weil die MSF aufgrund der gleichzeitigen Insolvenz der Germanicum per Gesetz beendet wurde. Aufgrund dessen konnte die MSF als solche überhaupt nicht mehr Beteiligte eines Verwaltungsrechtsstreites sein, so dass deren Klagen unzulässig waren.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Das Thema MSF dürfte hoffentlich bald erledigt sein. Nachdem die von der KANZLEI GÖDDECKE betriebenen Klageverfahren gegen verschiedene MSF-Verantwortliche größtenteils positive Ergebnisse für die Anleger brachten, scheinen nun auch die Insolvenzverfahren ein Ende zu finden. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters sollen die Prüfungstermine - die aufgrund des Verwaltungsrechtsstreits bislang nicht stattfinden konnten - jetzt Ende Januar 2012 durchgeführt werden.

 

Die KANZLEI GÖDDECKE geht auf Basis der vorangegangenen Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter davon aus, dass die Anleger, die ihre Forderungen angemeldet haben, noch einen möglicherweise zweistelligen Prozentsatz ihrer Anlage zurück bekommen.

 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht (BVErwG), Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10.10

 

12. Oktober 2011 (Rechtsanwalt Mathias Corzelius)