DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfondfonds KG – Widerrufsbelehrung nach einer Entscheidung des Landgerichts Münster unwirksam

DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfondfonds KG – Widerrufsbelehrung nach einer Entscheidung des Landgerichts Münster unwirksam
09.08.2011847 Mal gelesen
Beteiligte der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG (früher Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG) haben es nicht leicht. In der letzten Zeit häufen sich die Klagen der Fondgesellschaft gegen die Beteiligten auf Leistung rückständiger Raten. Leider gibt es bis heute keine einheitliche Rechtssprechung zu dieser Problematik.

Während andere Gerichte sich teilweise günstig für Anleger in Bezug auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen versteift haben, gab es zu Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen bereits in Ansatz, dass die in den Vertragsformularen vorformulierten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen. Hierzu gab es zunächst einige Teile zu Gunsten der Anleger. In der Folge allerdings auch einige zu Ungunsten der Anleger. Die Entscheidung des Amtsgericht Münster, welche in der Folge vom Landgericht Münster am 31.01.2011, Beschluss (Az.: 03S204/10) mit Hinweis darauf, dass die seitens der Fondgesellschaft eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe implizit bestätigt wurde, neue Hoffnung. Ansatzpunkt der Richter ist, dass die im Formular gedruckte Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 361 a Abs. 1 S. 3 BGB a. F. entspricht.

 

Betroffene Anleger sollten im Fall der Inanspruchnahme durch die Fondgesellschaft einen in der Sache spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um die Möglichkeiten auszuloten dem Anspruch mit Erfolg entgegenzutreten.

 

Gleichfalls sei darauf hingewiesen, dass mit Ablauf des Jahres 2011 (31.12.2011, 24:00 Uhr) Ansprüche der Anleger wegen Beratungsverschulden bei Beratung zu Abschluss der Fondbeteiligung entgeltlich und unwiederbringlich verjähren werden.

 

Soweit also Beratungsfehler bei dem Anpreisen des Fondprodukts zum Beispiel in Form der unterlassenen Aufklärung über die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung, die eingeschränkte Fungibilität (Zweitverwertbarkeit der Anlage) oder die enorm hohen so genannten weichen Kosten unterblieben ist, und zudem der Vermittler heute noch greifbar und solvent ist, könnte der Letztgenannte noch mit Erfolg in die Haftung genommen werden.

 

2011 ist ein "Superverjährungsjahr" zu Ende. In diesem Jahr verjähren nicht nur die Ansprüche wegen Beratungsverschulden der Anleger der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, sondern auch sämtlicher anderen Fonds, die vor dem Jahre 2002 abgeschlossen wurden. Entsprechend sollte jeder Anleger der ein solches Produkt in seinem Portfolio hat genaustens prüfen, ob nicht noch Ansprüche innerhalb dieses Jahres geltend gemacht werden sollten.

 

www.bankundkapitalmarktrecht.com