EuroPlan-Kunde hat Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen

Aktien Fonds Anlegerschutz
31.03.2011522 Mal gelesen
EuroPlan Anlagemodel

Der Bundesgerichtshof hat einem Euro-Plan-Anleger einen Anspruch auf überzahlte Zinsen gegen die, die Kapitalanlage finanzierende Bank gewährt. In seiner Entscheidung vom 01.03.2011 - XI ZR 135/10 hat der BGH festgestellt, dass der Darlehensvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht.

Der Darlehensnehmer hat sich an dem Anlagemodell EuroPlan beteiligt. Dieses sieht vor, dass sich der Anleger mittels eines Darlehens in eine britische Lebensversicherung investiert und sich gleichzeitig an einem Investmentfonds beteiligt. Dabei sollte planmäßig der Ertrag der Fondsbeteiligung zu einem späteren Zeitpunkt zur Darlehenstilgung verwendet werden. Die Darlehenszinsen sollten aus Erträgen der Lebensversicherung beglichen werden.

Das Anlagemodell sah weiter vor, dass die Tilgung des Darlehens nach 15 Jahren erfolgen sollte. Die Zinsbindung sollte dagegen lediglich 10 Jahre betragen. Vor Ablauf dieser Frist sollte vereinbarungsgemäß über neue Konditionen verhandelt werden. Nur wenn hierüber keine Einigung erfolgen sollte, so würde nach Ablauf der Zinsbindungsfrist das Darlehen zur Rückzahlung fällig werden.

In dem Darlehensvertrag wurde als Gesamtbelastung des Darlehensnehmers lediglich die Gesamtsumme der Darlehensleistungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist  angegeben.

Der BGH hat nun festgestellt, dass in dem Darlehensvertrag die Gesamtdarlehensbelastung bis zum Laufzeitende des Darlehensvertrages in dem Vertrag und nicht lediglich bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzugeben gewesen sei, da es sich vorliegend um eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung handelte.

Daher kann der Darlehensnehmer Zinszahlungen, die über eine gesetzliche Verzinsung in Höhe von 4 % p.a. hinausgehen und die er an die finanzierende Bank erbracht, von dieser zurückverlangen, soweit dieser Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, Pirckheimerstraße 33, 90408 Nürnberg, Telefon: 0911/760 731 10, E-Mail: s.reulein@ksr-law.de, Internet: www.ksr-anlegerschutz.de.

Schwerpunktmäßig ist RA Reulein seit Jahren auf dem Rechtsgebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts sowie des Anlegerschutzes tätig. Dort ist er hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Vermittlung von Zertifikaten, der Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken, Anlagevermittler, Anlageberater und Prospektverantwortliche, auch aus dem Kauf einer Schrottimmobilie und Swap-Geschäften befasst.