Filesharing Sieg – AG Frankfurt verweist auf Afterlife-Urteil des BGH

Rechtsanwalt Christian Solmecke
08.05.201748 Mal gelesen
In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass eine Abgemahnte nicht ihren Mann und ihre Mutter bespitzeln musste. Das Gericht verwies dabei auf die Afterlife-Entscheidung, die wir vor dem BGH erstritten haben.

Die Hamburger Kanzlei Sarwari hatte unsere Mandantin wegen Filesharing eines Pornofilms abgemahnt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der G & G Media Foto-Film GmbH. Der Rechteinhaber verlangte von ihm Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Unsere Mandantin verwies im Rahmen des Klageverfahrens darauf, dass sie sich zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in einem Fitnessstudio aufgehalten hat. Ferner machte sie darauf aufmerksam, dass ihr Anschluss regelmäßig von ihrem Mann und ihrer Mutter genutzt wird. Diese Angaben reichten dem Rechteinhaber nicht aus. Er vertrat die Auffassung, dass die Anschlussinhaberin hätte dokumentieren müssen, wer den Anschluss zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Damit hatte der Rechteinhaber bzw. die Kanzlei Sarwari jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main wies die Klage gegen unsere Mandantin  (Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)) ab.

Filesharing: Nachforschungen gegenüber nahen Angehörigen sind nicht zumutbar

Eine Heranziehung der Anschlussinhaberin zum Schadensersatz nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) scheidet aus. Denn unsere Mandantin war der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber des Anschlusses gegenüber seinem Ehegatten sowie seinen Familienangehörigen keine weitergehende Nachforschungspflicht hat. Er braucht lediglich anzugeben, wer auf seinen Anschluss Zugang hatte und daher möglicherweise Filesharing begangen hat.

Diese lange Zeit umstrittene Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der Afterlife-Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15 geklärt. Er verweist zu Recht darauf, dass derartige Ermittlungen gegen den in Art. 17 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 6 des Grundgesetzes (GG) normierten Schutz von Ehe und Familie verstoßen.

Keine Haftung als Störer

Eine Haftung der Mandantin als Störer nach § 97 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG scheitert daran, dass sie nicht ihre Prüfungspflichten verletzt hat.

Denn Anschlussinhaber brauchen normalerweise erwachsene Mitnutzer nicht zu überwachen.

BGH Entscheidung Afterlife - Meilenstein für viele Abgemahnte

Weshalb die Afterlife-Entscheidung von erheblicher Bedeutung für Filesharing Fälle ist und einen wichtigen Erfolg zur Bekämpfung des Abmahnwahns darstellt, haben wir näher in unserem ausführlichen Beitrag Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen ausgeführt. Hier zeigen wir beispielsweise auf, inwieweit

Eltern für ihre Kinder haften und wie die rechtlichen Situation in Wohngemeinschaften aussieht.

Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Vater nicht für das Filesharing seiner Frau und seiner volljährigen Tochter aufkommen muss. Das Gericht verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 21.03.2017, Az. 15 S 48/15 ebenfalls auf die Afterlife-Entscheidung des BGH. Worum es hier genau geht, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Afterlife-Entscheidung des BGH ist rechtskräftig, woran auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) nichts zu ändern vermag. Gleichwohl hat das LG München I was für seine Rechtsprechung zugunsten der Musikindustrie bekannt ist, ein Filesharing Verfahren dem EuGH vorgelegt. Was es damit auf sich hat, erläutern wir in diesem Text.

Fazit

Aufgrund dieser rechtlichen Situation sollten Sie sich bei einer Filesharing Abmahnung unbedingt beraten lassen. Häufig besteht bei der Nutzung eines Familienanschlusses die Möglichkeit, eine Haftung des Anschlussinhabers sowie der Angehörigen zu vermeiden.

So können wir Ihnen bei einer Filesharing Abmahnung helfen

Die Anwälte der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sind auf Tauschbörsen-Abmahnungen spezialisiert und arbeiten seit Jahren auf diesem Gebiet. In den letzten Jahren haben wir zahlreiche abgemahnte Mandanten erfolgreich gegen Abmahnkanzleien und die Rechteinhaber vertreten. Uns ist wichtig, dass Sie mit der Abmahnung nicht allein fertig werden müssen.

Um sich erste Informationen zu Ihrem individuellen Fall einholen zu können und sich ein Bild von unserer Arbeit zu machen, bieten wir für Abgemahnte eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an. Sollten Sie sich nach dieser dafür entscheiden, sich von uns vertreten zu lassen, sieht unser Vorgehen wie folgt aus:

  • Zunächst bestreiten wir den korrekten Verlauf des Ermittlungsverfahrens
  • Wir prüfen, ob Sie für die abgemahnte Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sind bzw. ob Regelungen der Störerhaftung greifen
  • Wir erarbeiten für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung und wenden teure Eilverfahren ab
  • Wichtigster Punkt ist jedoch, dass wir im Folgenden für Sie die Zahlung der Abmahn- und Schadensersatzkosten verweigern

Des Weiteren unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Vermeidung weiterer Abmahnungen und beraten Sie in Bezug auf eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Auch bei bereits eingegangen Mahnbescheiden können wir für Sie Widerspruch einlegen, sofern dies in der zwei Wochen Frist geschieht. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Abwehr von Abmahnungen leider nicht. Abmahnungen auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sind häufig nicht im Deckungsbereich der Rechtsschutzversicherungen enthalten und werden sogar häufig explizit ausgeschlossen. Als Mandant vertreten wir Sie deshalb zu einem fairen Pauschalpreis. Das bedeutet für Sie: Kalkulierbare und transparente Anwaltskosten.

Unter der Rufnummer 0221 / 9688 8161 65 (Beratung bundesweit) können Sie uns auch am Wochenende erreichen und offene und dringende Fragen zur Ihrer Abmahnung und den Urheberrechtsverletzungen besprechen. Zudem können Sie über das Kontaktformular mit uns in Verbindung treten.

Hier das Urteil im Volltext: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017, Az. 32 C 2377/16 (84)

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

Folgendes Video unserer Kanzlei könnte für Sie in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse sein. Weitere aktuelle und spannende Videos rund ums Recht finden Sie auf unserem YouTube-Channel unter

https://www.youtube.com/user/KanzleiWBS

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