Abmahnung durch die Anwaltskanzlei Kruse wegen Uploads des Filmes „Na Igre 2“

Abmahnung Filesharing
04.10.2010714 Mal gelesen
Ein weiteres Werk, dessen behaupteter illegaler Upload durch eine anwaltliche Abmahnung verfolgt wird. Soweit - so bekannt. Interessant ist hier, daß es sich um einen russischen Rechteinhaber handelt, der in Deutschland seine Rechte nach deutschem Recht geltend machen will. Ist das so einfach möglich? Kurz gesagt: Ja! - Eine kleine Erläuterung zur Rechtslage im Allgemeinen und dieser Abmahnung im Besonderen.

Uns ist bekannt geworden, daß die Anwaltskanzlei Kruse derzeit den vorgeblich unrechtmäßigen Download / Upload  des Filmes "Na Igre 2"  für den russischen Rechteinhaber: Fa. Russkoe Stschaste Houm Video (GmbH nach russischen Recht) im Internet in verschiedenen Tauschbörsen z.B. Filesharing oder P2P - Netzwerke durch eine anwaltliche Abmahnung verfolgt.

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Diese Konstellation bietet die Möglichkeit zu einer vertiefteren Betrachtung des Urheberrechts. Grundsätzlich ist es nicht selbstverständlich, daß sich ausländische Personen oder auch Firmen auf Gesetze eines Landes berufen können. Hierfür müssen in der Regel bilaterale Vereinbarungen oder Staatsverträge abgeschlossen werden. Im Urheberrecht ist dies allerdings schon relativ früh geschehen und es existieren schon seit längerem entsprechende Staatsverträge, denen mittlerweile - es gibt nur ganz wenige Ausnahmen - fast alle Staaten weltweit beigetreten sind. Leitgedanke dieser Verträge ist der Grundsatz der Inländerbehandlung. Zusammengefasst beinhaltet dieser, daß sich auch ein Ausländer in einem anderen Land auf die gleichen Gesetze (und den damit verbundenen Schutz!) berufen kann; wie ein Staatsangehöriger. So kann - wie vorliegend - ein russischer Rechteinhaber seine Rechte in Deutschland nach den hier geltenden Gesetzen geltend machen. Aber auch umgekehrt könnte ein deutscher Rechteinhaber für seine Rechte in Russland nach den dort geltenden Regelungen Schutz erlangen. Wichtig ist dabei, daß die jeweiligen Staatsverträge ein gewisses grundsätzliches Schutzniveau definieren. Anderenfalls ist/war ein Beitritt nicht möglich. Somit ist gewährleistet, daß ein gewisser Mindestschutz stets gegeben ist.

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In dem Schreiben werden vom Empfänger die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten verlangt.

Das Schreiben enthält das Angebot alle Ansprüche durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von 980,- € abzugelten.

Empfänger des Schreibens sollten die geltend gemachten Forderungen:

  • Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung und
  • Zahlung des Vergleichsbetrages

nicht einfach erfüllen, sondern sich an einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Es können im jeweiligen Fall Umstände vorliegen, die eine gänzliche Abwehr der Abmahnung oder eine Verringerung der Forderung möglich machen.

Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung ohne anwaltlichen Rat unterzeichnet werden. Häufig ist die Abmahnung zu weit gefasst und kann die Verpflichtung der Zahlung der Vertragsstrafe nach sich ziehen.

Folgendes sollte beachtet werden:

Was sollten Sie tun / Erste Hilfe bei Abmahnungen:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls!

Die Abmahnung durch eine Anwaltskanzlei erfolgt nicht ohne Grund, eine Ihnen zugeordnete IP-Adresse ist dieser durch Ihren Provider mitgeteilt worden - ob die Abmahnung berechtigt ist, muss geklärt werden.

In der Abmahnung ist häufig eine sehr kurze Frist von wenigen Tagen gesetzt. Dies ist nach allgemeiner Ansicht zulässig. Nach Ablauf der Frist droht ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren, daß mit weiteren Kosten verbunden sein kann.

  • Kontaktieren Sie nicht selbst die abmahnende Kanzlei!

In aller Regel ist die direkte Kontaktaufnahme fruchtlos. Die Wahrscheinlichkeit, daß Sie mit Ihren möglicherweise berechtigten Einwänden Gehör finden ist eher gering. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, daß Sie im direkten Gespräch Umstände preis geben, die eine Abwehr der Abmahnung erschweren.

  • Beauftragen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Abmahnungen im Urheberrecht und im speziellen bei Filesharing sind mittlerweile eine Spezialmaterie in der viele - teilweise gegensätzliche Gerichtsentscheidungen - ergehen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kennt die aktuelle Rechtslage und kann sie entsprechend sinnvoll beraten.

Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft ist u.a. auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert. Beide Berufsträger haben im Rahmen Ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Spezialkenntnisse im Urheberrecht und Internetrecht erworben und kennen die aktuelle Gesetzeslage und vor allem die aktuelle Rechtsprechung genauestens.

Wir unterstützen Sie gerne!