Abmahnung d. Denecke von Haxthausen Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung i.A. der Kunstflug Entertainment GmbH wegen Filesharing Westernhagen –Wir haben die Schnauze voll (German Top 100)

Abmahnung Filesharing
23.04.20101726 Mal gelesen
Westernhagen - Wir haben die Schnauze voll: Abmahnung d. Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner wegen Urheberrechtsverletzung i.A. der Kunstflug Entertainment GmbH wegen Filesharing der Tonaufnahme Westernhagen –Wir haben die Schnauze voll (German Top 100, Stand: 05.04.2010): 680,- € Ersatzansprüche pauschal!
Aktuell erhalten Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss der Hitcontainer "German Top 100 Single Charts" (Stand: 05.04.2010) über Tauschbörsen heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden sein soll, eine Abmahnung von Denecke von Haxthausen aus Berlin. Auf dem Hitcontainer soll die Tonaufnahme Wir haben die Schnauze voll des Künsters Westernhagen (Platz 93 der German Top 100) enthalten sein, die nunmehr zum Gegenstand einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gemacht wird.
 
Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten der Tonaufnahme Urheberrechte der von den Denecke von Haxthausen vertretenen Rechteinhaber Kunstflug Entertainment GmbH verletzt zu haben. Dies sei von der Firma DigiRights Solution festgestellt und beweissicher dokumentiert worden
 
Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben:
 
Datum und Uhrzeit
Dateiname
IP-Adresse
Hashwert
Benutzerkennung
 
Nicht angegeben wird der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Musikdateien.
 
Die Denecke von Haxthausen Rechtsanwälte verlangen für deren Mandantin von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 680,- €.
 
Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich nur auf die konkrete Musikdatei bezieht.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
  • Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der Denecke von Haxthausen Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Musikstück, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung zu gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Betroffene Anschlussinhaber mit mehreren Abmahnungen konfrontiert werden. Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind. Problematisch ist auch, dass weitere Abmahnungen deswegen drohen, weil es sich um einen Hitcontainer handelt. Auf diesem sind zahlreiche Tonaufnahmen vorhanden, die regelmäßig zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gemacht werden. Hier müssen m.E. gezielt Maßnahmen ergriffen werden, damit Betroffene von weiteren Abmahnungen verschont werden.
     
  • Aufgrund der aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Sachen "DigiProtect GmbH" gerät DigiProtect hinsichtlich der von ihr beauftragten Abmahnungen zunehmend in schweres Fahrwasser. Es wird sich zeigen, ob sich die gut begründete Entscheidung des AG Frankfurt am Main auch bei anderen Amtsgerichten durchsetzt. In jenem Verfahren wurde eine Kostenerstattungsklage der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner bekanntlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Kosten der Beauftragung nicht denjenigen entsprechen, die bei den Abmahnungen dem Abgemahnten berechnet werden. Jedoch wurde in jenem Verfahren ein Lizenzschadensersatz von 150,- € zugesprochen. Ob der Sachverhalt in jenem Rechtsstreit auch auf das Mandatsverhältnis der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen mit Kunstflug Entertainment GmbH übertragen werden kann, kann derzeit nicht geklärt werden, weil Informationen hierfür fehlen. 
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Beispielsweise ist eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken gegeben, wobei das OLG Frankfurt sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
  • Wichtig ist auch, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt. Nicht selten haftet der Anschlussinhaber nämlich bereits deswegen, weil die Verteidungsschrift nicht auf den Sachverhalt eingeht und lediglich die im Internet zu findende Musterklageerwiderung" enthält. Ein typisches Beispiel für einen unzureichenden Sachvortrag ist hierzu die aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U 101/09) In jenem Fall habe der Anschlussinhaber nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie indes nach Auffassung des Senats nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet wurden, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten."
  • Möglicherweise scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität einer funktionsfähigen und lauffähigen Kopie des Originaltitels mit der Angabe von Hashwerten geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile der Musikdateien zu Beweiszwecken heruntergeladen worden sind.
     
  •  Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos. 
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws für Medienrecht