Abmahnung d. U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung i.A. d. DigiProtect GmbH wegen Filesharing des Films „Shay Jordan - Slippage“: 650,- Ersatzansprüche pauschal!

Abmahnung Filesharing
25.02.2010 2939 Mal gelesen
Abmahnung U+C Rechtsanwälte im Auftrag der DigiProtect GmbH: Vorsicht vor umbenannten Dateien in Tauschbörsen! Statt „dragon Jane And The“ oder „half Two and a Man“ beinhalten die Dateien oftmals den abgemahnten Film „Shay Jordan – Slippage“!

Aktuell erhalten Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss der Film "Vivian Schmitt "Shay Jordan ? Slippage" heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden sein soll, von den U C Rechtsanwälten (Urmann Collegen Rechtsanwälte) aus Regensburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. 

Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Films Urheberrechte der von den U C Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber DigiProtect GmbH verletzt zu haben. Dies habe die Firma DigiTracing GmbH festgestellt und beweissicher dokumentiert.
 
Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben:
 
Datum
Datei
IP-Adresse
P2P-Netzwerk: z.B. eKad
Original Produktname:
 
Nicht angegeben wird der Filehash, der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Filmdatei. Des weiteren wird nicht mitgeteilt, ob und im welchem Umfang der Film angeblich zum upload ermöglicht worden sein soll.
 
Die U C Rechtsanwälte verlangen von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 650,- ?.
 
Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich nur auf den konkreten Film bezieht.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
  • Vorsicht vor umbenannten Dateien! Statt "dragon Jane And The" oder "half Two and a Man" beinhalten die Dateien oftmals den abgemahnten Film "Shay Jordan ? Slippage"Das verstärkt die These, dass die Filme bewusst umbenannt werden und ins Netz gestellt werden, möglicherweise um die Abmahnquote zu erhöhen. Wer könnte hieran ein Interesse haben?
  • Aufgrund der aktuellen Entscheidung des AG Frankfurt am Main zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten in Sachen "DigiProtect GmbH" gerät DigiProtect hinsichtlich der von ihr beauftragten Abmahnungen zunehmend in schweres Fahrwasser. Es wird sich zeigen, ob sich die gut begründete Entscheidung des AG Frankfurt am Main auch bei anderen Amtsgerichten durchsetzt. In jenem Verfahren wurde eine Kostenerstattungsklage der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner bekanntlich mit der Begründung abgewiesen, dass die Kosten der Beauftragung nicht denjenigen entsprechen, die bei den Abmahnungen dem Abgemahnten berechnet werden.
 
  • Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Beispielsweise ist eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken gegeben, wobei das OLG Frankfurt sogar eine Haftung für unverschlüsseltes WLAN verneint hat. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
     
  • Wichtig ist auch, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt. Nicht selten haftet der Anschlussinhaber nämlich bereits deswegen, weil die Verteidungsschrift nicht auf den Sachverhalt eingeht und lediglich die im Internet zu findende "Musterklageerwiderung",enthält. Ein typisches Beispiel für einen unzureichenden Sachvortrag ist hierzu die aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U 101/09) In jenem Fall habe der Anschlussinhaber nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie indes nach Auffassung des Senats nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet wurden, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten."
  • Nicht selten scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der meines Erachtens unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originalfilm mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile des Films heruntergeladen worden sind.
     
  •  Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der U C Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Film, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung zu gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Mandanten mit mehreren Abmahnungen der U C Rechtsanwälte konfrontiert werden Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind.
     
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
     
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
 
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)
Rechtsanwalt
www.ra-weiner.de

  Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben.