Abmahnung d. U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Silwa Filmvertriebs AG wegen Filesharing des Films „Vivian Schmitt “: 650,- Ersatzansprüche pauschal!

Abmahnung Filesharing
08.01.2010 42013 Mal gelesen
U+C Rechtsanwälte verschicken auch im Jahr 2010 weiterhin Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Aktuell werden im Auftrag der Silwa Filmvertriebs AG Filme der Serie "Vivian Schmitt" abgemahnt. Hierbei wird ein pauschaler Schadensersatz von 650,- € geltend gemacht.
Abmahnung d. U C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Silwa Filmvertriebs AG wegen Filesharing des Films "Vivian Schmitt 33cm!": 650,- Ersatzansprüche pauschal!
 
Mit Schreiben vom 04.01.2010 erhalten aktuell Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss der pornografischen Film "Vivian Schmitt " heruntergeladen und im Rahmen des P2P-Netzwerkes gleichzeitig zum upload angeboten worden sein soll, von den U C Rechtsanwälten (Urmann Collegen Rechtsanwälte) aus Regensburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.
 
Die Betroffenen werden mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten des Films Urheberrechte der von den U C Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber Silwa Filmvertriebs AG verletzt zu haben. Dies habe die Firma Copy Right Solutions GmbH mit Sitz in der Schweiz festgestellt und beweissicher dokumentiert.
 
Zum Nachweis der Rechtsverletzung werden folgende Daten angegeben:
 
Datum
Datei
IP-Adresse
P2P-Netzwerk: z.B. eKad
Original Produktname
 
Nicht angegeben wird der Filehash, der GUID und Angaben über den Umfang der bereits angeblich heruntergeladenen Filmdatei. Des weiteren wird nicht mitgeteilt, ob und im welchem Umfang der Film angeblich zum upload ermöglicht worden sein soll.
 
Die U C Rechtsanwälte verlangen von den Betroffenen Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von pauschal 650,- €.
 
Des weiteren wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die unter anderem eine Vertragsstrafe vorsieht und die sich auf den konkreten Film bezieht.
 
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
 
  • Der Anschlussinhaber ist nicht bereits deswegen als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, weil er Anschlussinhabear ist. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich eben nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Wichtig ist, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast hinsichtlich möglichen Verletzern, ergriffenen technischen Sicherungsmaßnahmen und Erfüllung "elterlicher Kontrollpflichten" nachkommt, um der Störerhaftung zu entkommen. Nicht selten haftet der Anschlussinhaber nämlich bereits deswegen, weil die Verteidungsschrift nicht auf den Sachverhalt eingeht und sich nur in Rechtsausführungen erschöpft. Ein typisches Beispiel für einen völlig unzureichenden Sachvortrag ist hierzu die aktuelle Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2009 (6 U 101/09) In jenem Fall habe der Anschlussinhaber nach Ansicht des Senats nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie indes nach Auffassung des Senats nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet wurden, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten."
  • Nicht selten scheitert der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch bereits an der meines Erachtens unzulänglichen Beweisführung bzw. fehlenden Beweisbarkeit der Urheberrechtsverletzung. Meines Erachtens ist zweifelhaft, ob der Beweis der inhaltlichen Identität der Kopie mit dem Originalfilm mit den vorgelegten Informationen geführt werden kann. Dies umso mehr, wenn nur Teile des Films heruntergeladen worden sind.
     
  •  Zu beachten ist, dass bei den Abmahnungen der U C Rechtsanwälte nicht selten Folgeabmahnungen drohen. Jede angebliche Urheberrechtsverletzung an einem einzelnen Film, wird hierbei zum Gegenstand einer Abmahnung zu gemacht. So kommt es nicht selten vor, dass Mandanten mit mehreren Abmahnungen der U C Rechtsanwälte konfrontiert werden Es gibt jedoch rechtlich Möglichkeiten, Folgeabmahnungen zu begegnen, so das weitere Abmahnungen unzulässig sind.
     
  • Keinesfalls sollten Betroffene leichtfertig die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese enthält auch die Verpflichtung zur Zahlung. Unterschreibt der Betroffene die vorbereitete Unterlassungserklärung, sind die Verteidigungsmöglichkeiten in der Regel aussichtslos.
     
  • Ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt, ist der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.
Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
*Master of Laws (Medienrecht)
www.ra-weiner.de

  Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt als eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei bundesweit die rechtlichen Interessen von Anschlussinhabern, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.